(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)
Der Wahlprozess beginnt bereits mit der Aufstellung der Kandidaten. Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen müssen entscheiden, welche Personen als Stimmkreisbewerber antreten und welche Bewerber in die Wahlkreisliste aufgenommen werden.
Für diese Kandidatenaufstellung enthält das Landeswahlgesetz detaillierte Vorgaben. Insbesondere müssen die maßgeblichen Wahlen geheim stattfinden, die stimmberechtigten Teilnehmer müssen Vorschläge machen können und den Bewerbern muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm vorzustellen.
Fehler bei der Kandidatenaufstellung können die Zulassung einzelner Bewerber oder des Wahlkreisvorschlags gefährden. Allerdings führt nicht jeder formale Fehler automatisch zur Ungültigkeit. Entscheidend ist, welche gesetzliche Vorgabe verletzt wurde und ob ein Mangel noch behoben werden kann.
Inhalt
Aufstellung der Stimmkreisbewerber
Wie werden die Stimmkreisbewerber aufgestellt?
Stimmkreisbewerber werden entweder durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine besondere oder allgemeine Vertreterversammlung gewählt.
Das regelt Art. 28 LWG.
Eine Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe, die im Zeitpunkt der Versammlung im jeweiligen Stimmkreis stimmberechtigt sind.
Die Wahl des Stimmkreisbewerbers erfolgt in geheimer Abstimmung. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Außerdem müssen die Bewerber Gelegenheit erhalten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Gewählt ist grundsätzlich, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Wer darf an der Aufstellungsversammlung abstimmen?
Stimmberechtigt sind bei einer Mitgliederversammlung die Parteimitglieder beziehungsweise Mitglieder der Wählergruppe, die im Zeitpunkt der Versammlung im betreffenden Stimmkreis stimmberechtigt sind.
Es genügt also nicht allein die Mitgliedschaft in der Partei oder Wählergruppe. Für die Wahl des Stimmkreisbewerbers kommt es zusätzlich auf die Stimmberechtigung im betreffenden Stimmkreis an.
Für die Aufstellung der Wahlkreisliste gelten entsprechende Anforderungen bezogen auf den gesamten Wahlkreis.
Sind Vertreter- oder Delegiertenversammlungen zulässig?
Ja. Das Landeswahlgesetz lässt neben der Mitgliederversammlung ausdrücklich besondere und allgemeine Vertreterversammlungen zu.
Eine besondere Vertreterversammlung besteht aus Vertretern, die von den im Stimmkreis stimmberechtigten Mitgliedern aus ihrer Mitte für die Kandidatenaufstellung gewählt wurden.
Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellte Versammlung.
Auch die Wahl der Vertreter muss geheim erfolgen.
Kann eine Mitgliederversammlung Vertreter wählen, die anschließend den Kandidaten aufstellen?
Ja. Genau hierfür sieht Art. 28 Abs. 1 LWG die besondere Vertreterversammlung vor.
Die im Stimmkreis stimmberechtigten Mitglieder können aus ihrer Mitte Vertreter wählen. Diese Vertreterversammlung nimmt anschließend die Wahl des Stimmkreisbewerbers vor.
Es handelt sich dabei nicht um eine freie Übertragung von Kompetenzen durch die Aufstellungsversammlung. Die Möglichkeit und die Anforderungen einer Vertreterversammlung ergeben sich unmittelbar aus dem Landeswahlgesetz und ergänzend aus der Satzung der Partei oder Wählergruppe.
Einberufung der Aufstellungsversammlung
Wer lädt zur Aufstellungsversammlung ein?
Die Einzelheiten der Einberufung regelt grundsätzlich die Satzung der Partei oder Wählergruppe.
Art. 28 Abs. 4 LWG überlässt den Parteien und Wählergruppen insbesondere nähere Regelungen über
- die Wahl der Vertreter,
- die Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung,
- deren Beschlussfähigkeit und
- das Verfahren zur Wahl des Stimmkreisbewerbers.
Fehlt eine entsprechende Satzungsregelung, müssen die im Stimmkreis vertretungsberechtigten Organe der Partei oder Wählergruppe die Mitglieder beziehungsweise Vertreter einladen.
Entscheidend ist daher nicht allein, welcher örtliche Parteiverband organisatorisch am nächsten liegt, sondern ob das einladende Organ für den gesamten Stimmkreis vertretungsberechtigt ist.
Welche Ladungsfrist gilt?
Vorrangig gelten die Regelungen der Satzung. Fehlt dort eine Regelung, schreibt Art. 28 Abs. 4 LWG eine Einladung mindestens drei Tage vor der Versammlung vor.
Die Frist wird von dem auf die Zustellung der Einladung oder die öffentliche Ankündigung folgenden Tag an gerechnet.
In der Praxis empfiehlt sich regelmäßig eine längere Ladungsfrist, damit die Teilnahmeberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, ihre Teilnahme zu organisieren und sich gegebenenfalls selbst um eine Kandidatur zu bewerben.
Geheime Wahl und Vorschlagsrecht
Muss die Wahl des Kandidaten geheim stattfinden?
Ja. Sowohl die Stimmkreisbewerber als auch die Vertreter für Vertreterversammlungen müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Die geheime Abstimmung gehört zu den zwingenden gesetzlichen Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 LWG.
Für die Aufstellung der Wahlkreisliste gelten diese Anforderungen entsprechend. Auch die Reihenfolge der Bewerber auf der Wahlkreisliste muss in geheimer Abstimmung festgelegt werden.
Darf jedes Mitglied einen Kandidaten vorschlagen?
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung ist vorschlagsberechtigt.
Eine Partei oder Wählergruppe kann die Kandidatenauswahl daher nicht wirksam auf Vorschläge des Vorstands oder eines anderen Führungsgremiums beschränken.
Den vorgeschlagenen Bewerbern muss außerdem Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Ab wann dürfen die Kandidaten aufgestellt werden?
Die Kandidatenaufstellung darf nicht beliebig früh stattfinden.
Nach Art. 28 Abs. 2 LWG dürfen die Wahlen der Stimmkreisbewerber grundsätzlich frühestens 46 Monate nach dem Tag der vorausgegangenen Landtagswahl stattfinden.
Vertreter für Vertreterversammlungen dürfen grundsätzlich frühestens 43 Monate nach dem Tag der vorausgegangenen Landtagswahl gewählt werden.
Diese zeitlichen Beschränkungen gelten nicht im Fall einer vorzeitigen Auflösung oder Abberufung des Landtags.
Aufstellung der Wahlkreisliste
Wie wird die Wahlkreisliste aufgestellt?
Auch die Wahlkreisliste wird durch eine Mitgliederversammlung oder eine besondere oder allgemeine Vertreterversammlung aufgestellt.
Die Wahlkreisliste besteht aus den zuvor gewählten Stimmkreisbewerbern und gegebenenfalls aus weiteren Bewerbern, die von der Wahlkreisversammlung unmittelbar gewählt werden.
Die Versammlung bestimmt außerdem die Reihenfolge sämtlicher Bewerber auf der Wahlkreisliste. Wird keine Reihenfolge bestimmt, werden die Bewerber nach Art. 29 Abs. 3 LWG in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Kann ein Stimmkreisbewerber zugleich auf der Wahlkreisliste stehen?
Ja. Die gewählten Stimmkreisbewerber sind Bestandteil der Wahlkreisliste.
Allerdings besteht eine Besonderheit: Ein Stimmkreisbewerber kann in seinem eigenen Stimmkreis auf der Wahlkreisliste nicht zur Wahl gestellt werden.
Damit soll verhindert werden, dass derselbe Bewerber dort sowohl über die Erststimme als Stimmkreisbewerber als auch über die Zweitstimme als Listenbewerber gewählt werden kann.
Wählbarkeit und Wohnort der Kandidaten
Muss ein Stimmkreisbewerber im Stimmkreis wohnen?
Nein. Für die Wählbarkeit zum Bayerischen Landtag ist grundsätzlich kein Wohnsitz im konkreten Stimmkreis erforderlich.
Nach Art. 22 LWG ist grundsätzlich jede stimmberechtigte Person wählbar, sofern sie nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit verloren hat.
Die Stimmberechtigung setzt einen entsprechenden Bezug zu Bayern voraus, nicht jedoch einen Wohnsitz gerade in dem Stimmkreis, in dem die Person kandidiert.
Eine für die Landtagswahl wählbare Person kann daher grundsätzlich auch in einem anderen bayerischen Stimmkreis als ihrem Wohnort als Stimmkreisbewerber aufgestellt werden.
Politisch kann ein örtlicher Bezug zum Stimmkreis selbstverständlich eine Rolle spielen; eine allgemeine gesetzliche Wohnsitzpflicht im Stimmkreis besteht aber nicht.
Kann ein Kandidat in mehreren Stimmkreisen antreten?
Nein. Jeder Stimmkreisbewerber kann nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden.
Außerdem kann eine Person nur in einem Wahlkreis und dort nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden.
Die Aufnahme in einen Wahlkreisvorschlag setzt zudem die schriftliche Zustimmung des Bewerbers voraus. Diese Zustimmung ist nach dem Landeswahlgesetz unwiderruflich.
Unterstützungsunterschriften
Braucht ein Stimmkreisbewerber eigene Unterstützungsunterschriften?
Nein. Unterstützungsunterschriften werden nicht für den einzelnen Stimmkreisbewerber, sondern gegebenenfalls für den gesamten Wahlkreisvorschlag benötigt.
Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 LWG muss ein Wahlkreisvorschlag grundsätzlich von einem Tausendstel der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach dem Landeswahlgesetz, höchstens jedoch von 2.000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet werden.
Von dieser Pflicht gibt es eine wichtige Ausnahme: Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet mindestens 1,25 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Die Unterstützungsunterschriften beziehen sich damit auf den Wahlkreisvorschlag als Ganzes, der sowohl die Stimmkreisbewerber als auch die Bewerber der Wahlkreisliste enthält.
Wann dürfen Unterstützungsunterschriften gesammelt werden?
Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber gesammelt werden.
Vor der Aufstellung geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Für die Sammlung sind die dafür vorgesehenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
Welche Formvorschriften müssen nach der Aufstellungsversammlung beachtet werden?
Über die Kandidatenaufstellung muss eine Niederschrift erstellt und mit dem Wahlkreisvorschlag eingereicht werden.
Bei der Wahl eines Stimmkreisbewerbers muss die Niederschrift insbesondere Angaben enthalten über
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Form der Einladung,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder beziehungsweise Vertreter und
- den Gang der Abstimmung.
Der Versammlungsleiter und zwei weitere von der Versammlung bestimmte Teilnehmer müssen gegenüber dem Wahlkreisleiter an Eides statt versichern, dass insbesondere die geheime Wahl, das Vorschlagsrecht der Teilnehmer und das Vorstellungsrecht der Bewerber beachtet wurden.
Auch für die Aufstellung der Wahlkreisliste bestehen entsprechende Dokumentationspflichten.
Führt jeder Fehler bei der Kandidatenaufstellung zur Ungültigkeit?
Nein. Nicht jeder formale Fehler führt automatisch dazu, dass ein Bewerber oder der gesamte Wahlkreisvorschlag zurückgewiesen wird.
Der Wahlkreisleiter prüft die eingereichten Wahlkreisvorschläge und fordert bei behebbaren Mängeln grundsätzlich zu deren rechtzeitiger Beseitigung auf.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können allerdings nur noch Mängel eines an sich gültigen Wahlkreisvorschlags behoben werden. Bestimmte grundlegende Fehler können danach nicht mehr geheilt werden.
Für Parteien und Wählergruppen ist es deshalb wichtig, bereits bei Einladung, Durchführung und Dokumentation der Aufstellungsversammlungen die gesetzlichen Vorgaben und die eigene Satzung genau zu beachten.