Kandidatenaufstellung

(Letzte Aktualisierung: 23.10.2022)

Der Wahlprozess beginnt mit der Aufstellung der Kandidaten. Alle an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen stellen ihr Kandidaten für die Stimmkreise und Wahlkreise auf.

Weil diese Nominierungen entscheidenden Einfluss darauf haben, wie die Landtagswahl dann ablaufen wird und wer welche Chancen auf einen Parlamentssitz hat, ist die Aufstellung genau geregelt. Sie muss demokratischen Grundsätzen entsprechen und jedem die Möglichkeit geben, sich zu bewerben. Auch schon kleine formale Fehler können hier zur Ungültigkeit der Aufstellung führen.

Wie werden die Kandidaten aufgestellt?

Die Aufstellung erfolgt durch Aufstellungsversammlungen der Parteimitglieder. Stimmberechtigt ist dabei, wer im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Bei der Aufstellung der Bezirksliste sind das also alle Mitglieder aus dem Bezirk, bei der Wahl des Stimmkreiskandidaten alle Mitglieder aus dem Stimmkreis.

Sind auch Delegiertenversammlungen zulässig?

Ja, die Kandidaten können auch durch Delegiertenversammlungen im Bezirk bzw. Stimmkreis aufgestellt werden. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, was die Parteisatzungen vorsehen.

Wichtig ist, dass jedes Parteimitglied im Bezirk bzw. Stimmkreis die Möglichkeit hat, an der Wahl von Delegierten teilzunehmen.

Kann die Aufstellungsversammlung auch Delegierte wählen, statt selbst den Kandidaten aufzustellen?

Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Aufstellung durch eine Mitgliederversammlung. Diese kann sich aber auch dafür entscheiden, aus ihrer Mitte Delegierte zu wählen, die dann die Aufstellungsversammlung durchführen. Aufgrund der umfassenden Kompetenzen der Versammlung hat sie auch das Recht, ihre Kompetenzen nicht selbst auszuüben, sondern zu übertragen.

Wer lädt zur Aufstellungsversammlung?

Dies regelt die Partei bzw. Wählergruppe in ihrer Satzung.

Sofern eine Regelung in der Satzung fehlt, ist der Vorstand des Gebietsverband ladungsberechtigt, der den Stimmkreis bzw. den Bezirk vumfasst. (Art. 28 Abs. 4 LWG)

Bsp.: Der Stimmkreis 406 (Hof) umfasst die Stadt Hof und den Landkreis Hof. Hat eine Partei einen Kreisverband in der Stadt und einen Kreisverband im Landkreis, so können die beiden Kreisvorstände gemeinsam die Ladung vornehmen. Ebenso ist aber auch der Bezirksvorstand Oberfranken ladungsberechtigt, weil sein Zuständigkeitsbereich den gesamten Bezirk und damit auch den ganzen Stimmkreis Hof umfasst. Der Kreisvorstand der Stadt Hof alleine kann dagegen nicht gültig laden, da er nur für einen Teil des Stimmkreises zuständig ist.

Welche Ladungsfrist gilt?

Auch das wird in der Satzung geregelt.

Gibt es keine solche Regelung, gilt eine dreitägige Ladungsfrist. Wichtig ist hier, dass drei volle Tage zwischen Einladung und Versammlung liegen müssen (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 LWG).

Bsp. Zugang der Einladung am Montag, Versammlung am Freitag. Dazwischen liegen drei volle Tage (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag).

In der Praxis sollte die Einladungsfrist allerdings deutlich länger gewählt werden.

Muss der Stimmkreiskandidat im Stimmkreis wohnen?

Nein.

Jede bei der Landtagswahl wählbare Person kann grundsätzlich in jedem Stimmkreis kandidieren. Ob sie im Stimmkreis wohnt oder sich sonst vor Ort „auskennt“, ist rechtlich unerheblich.

Politisch ist es freilich meist sinnvoll, jemanden aufzustellen, der in diesem Stimmkreis bekannt ist oder zumindest dort wohnt und so von den Wählern als geeigneter lokaler Vertreter im Landtag wahrgenommen wird.

Achtung: Bei der Bezirkstagswahl müssen die Kandidaten zumindest im jeweiligen Bezirk wählbar sein, da es sich ja um lauter separate Wahlen handelt. Bei der landesweiten Landtagswahl gilt das aber nicht.

Braucht man Unterstützungsunterschriften für Stimmkreiskandidaten?

Nein, nur der Wahlkreisvorschlag (Bezirksliste) benötigt diese Unterschriften, siehe Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 LWG.

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