(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)
Die Parteien stellen ihre Bewerber für die Bundestagswahl sowohl in den Wahlkreisen als auch auf Landeslisten auf. Die Kandidatenaufstellung ist dabei nicht nur eine parteiinterne Angelegenheit: Sie ist ein wesentlicher Teil der Wahlvorbereitung und entscheidet mit darüber, zwischen welchen Personen die Wähler später auswählen können.
Deshalb stellt das Bundeswahlgesetz verbindliche demokratische und formale Anforderungen an die Aufstellung von Wahlbewerbern. Insbesondere müssen die maßgeblichen Abstimmungen geheim erfolgen, die stimmberechtigten Teilnehmer müssen Wahlvorschläge machen können und den Bewerbern muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Fehler bei der Kandidatenaufstellung können erhebliche Folgen haben. Je nach Art des Mangels kann ein Bewerber gestrichen oder ein Kreiswahlvorschlag beziehungsweise eine Landesliste zurückgewiesen werden. Nicht jeder interne Satzungsverstoß führt allerdings automatisch zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Entscheidend ist insbesondere, welche gesetzlichen Vorgaben verletzt wurden und ob der Fehler für das gesetzlich geregelte Aufstellungsverfahren erheblich ist.
Inhalt
Wer darf Kandidaten für die Bundestagswahl aufstellen?
Wer darf Kandidaten für die Bundestagswahl aufstellen?
Landeslisten können nur von politischen Parteien eingereicht werden. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BWahlG. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes handelt.
Bei Kreiswahlvorschlägen ist die Rechtslage anders. Neben Parteibewerbern können auch Bewerber ohne parteigetragenen Kreiswahlvorschlag antreten. Das Bundeswahlgesetz spricht in § 20 Abs. 3 BWahlG von „anderen Kreiswahlvorschlägen“. Häufig werden die dort antretenden Personen als Einzelbewerber oder unabhängige Bewerber bezeichnet.
Eine bundesweite oder landesweite Liste unabhängiger Kandidaten außerhalb einer Partei sieht das Bundestagswahlrecht dagegen nicht vor.
Wie werden Parteikandidaten für die Bundestagswahl aufgestellt?
Parteibewerber müssen in einer Mitgliederversammlung oder einer gesetzlich vorgesehenen Vertreterversammlung gewählt werden.
Für einen Wahlkreisbewerber bestimmt § 21 Abs. 1 BWahlG drei mögliche Formen:
- Mitgliederversammlung zur Wahl des Wahlkreisbewerbers,
- besondere Vertreterversammlung oder
- allgemeine Vertreterversammlung.
Für Landeslisten gelten diese Regeln aufgrund von § 27 Abs. 5 BWahlG entsprechend.
Stimmberechtigt sind nicht pauschal sämtliche Mitglieder der Partei. Bei der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers sind grundsätzlich diejenigen Parteimitglieder maßgeblich, die im Zeitpunkt der Versammlung im betreffenden Wahlkreis zur Bundestagswahl wahlberechtigt sind. Bei einer Landesliste kommt es entsprechend auf die zur Bundestagswahl wahlberechtigten Parteimitglieder im jeweiligen Land an.
Das Nähere über die Wahl von Vertretern, die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie das Wahlverfahren regelt die Partei gemäß § 21 Abs. 5 BWahlG in ihrer Satzung.
Welche demokratischen Regeln gelten bei einer Aufstellungsversammlung?
Die Bewerberwahl muss geheim erfolgen und allen stimmberechtigten Teilnehmern muss ein Vorschlagsrecht zustehen.
§ 21 Abs. 3 BWahlG enthält mehrere zentrale Vorgaben:
- Die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt.
- Auch die Vertreter für eine Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden.
- Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt.
- Den Bewerbern muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Bei Landeslisten muss nicht nur über die Aufnahme der Bewerber, sondern auch über deren Reihenfolge auf der Liste geheim abgestimmt werden.
Diese Regeln haben auch eine verfassungsrechtliche Grundlage. Die Kandidatenaufstellung gehört zum Wahlvorbereitungsverfahren und wird insbesondere durch die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geprägt. Eine demokratische Bundestagswahl setzt voraus, dass auch der Zugang zur Kandidatur und die Auswahl der Wahlbewerber rechtsstaatlich und frei gestaltet sind.
Wann dürfen Parteien mit der Kandidatenaufstellung beginnen?
Die Bewerber dürfen grundsätzlich frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages gewählt werden.
Vertreter für Vertreterversammlungen dürfen grundsätzlich frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode gewählt werden. Das bestimmt § 21 Abs. 3 BWahlG.
Endet die Wahlperiode vorzeitig, gelten diese zeitlichen Beschränkungen nicht. Das war beispielsweise für die vorgezogene Bundestagswahl 2025 von praktischer Bedeutung.
Mitglieder-, Vertreter- und Onlineversammlungen
Kann eine Partei Delegierte wählen, die anschließend die Kandidaten aufstellen?
Ja. Das Bundeswahlgesetz lässt ausdrücklich Vertreterversammlungen zu.
Bei einer besonderen Vertreterversammlung werden die Vertreter von den für die Kandidatenaufstellung stimmberechtigten Parteimitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Daneben kennt das Gesetz die allgemeine Vertreterversammlung, deren Vertreter nach Maßgabe der Parteisatzung allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt werden.
Die frühere Annahme, eine bereits einberufene Aufstellungsversammlung könne ihre Zuständigkeit aufgrund einer allgemeinen Kompetenz ohne Weiteres auf beliebige Delegierte übertragen, wäre dagegen zu weitgehend. Maßgeblich sind die gesetzlich vorgesehenen Formen des § 21 BWahlG und die ergänzenden Regelungen der Parteisatzung.
Sind Online-Abstimmungen oder Briefwahl bei der Kandidatenaufstellung erlaubt?
Die eigentliche Wahl der Bewerber und der Vertreter für Vertreterversammlungen muss nach geltendem Recht grundsätzlich in Präsenz stattfinden. Eine rein digitale Kandidatenwahl oder eine reguläre Briefwahl über die endgültige Aufstellung sieht das geltende Bundestagswahlrecht nicht vor.
Dass das Parteiengesetz inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen virtuelle oder hybride Parteitage ermöglicht, ändert daran nichts. Die besonderen wahlrechtlichen Vorschriften für die Aufstellung von Bundestagsbewerbern verlangen weiterhin eine geheime Wahl im gesetzlich geregelten Aufstellungsverfahren.
Für die Bundestagswahl 2021 galten wegen der COVID-19-Pandemie vorübergehend Sonderregeln. Die damalige COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung ermöglichte unter besonderen Voraussetzungen Abweichungen vom üblichen Verfahren, unter anderem elektronische Elemente und eine schriftliche Schlussabstimmung. Diese pandemiebedingten Sonderregeln sind keine Grundlage für heutige Kandidatenaufstellungen.
Mehr Informationen zur damaligen Sonderregelung:
- Hinweise zur Anwendung der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung des Bundeswahlleiters
- COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (historische Sonderregelung)
- Artikel „Die Kandidatenaufstellung nach der COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung“
Voraussetzungen für Bewerber
Dürfen auch Nichtmitglieder einer Partei als Kandidaten aufgestellt werden?
Ja. Eine Partei darf grundsätzlich auch eine parteilose Person als Wahlkreisbewerber oder auf ihrer Landesliste aufstellen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die Person für den Deutschen Bundestag wählbar ist und nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Eine Mitgliedschaft gerade in der aufstellenden Partei verlangt § 21 BWahlG dagegen nicht.
Dürfen Mitglieder einer anderen Partei als Kandidaten aufgestellt werden?
Nein. Als Bewerber einer Partei darf nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
Für Wahlkreisbewerber ergibt sich dies unmittelbar aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BWahlG. Für Bewerber einer Landesliste gilt die Vorschrift über § 27 Abs. 5 BWahlG entsprechend.
Das betrifft auch Personen, die gleichzeitig Mitglied der aufstellenden und einer weiteren Partei sind. Entscheidend ist, dass der Bewerber nicht zugleich Mitglied einer anderen Partei sein darf.
Kann man gleichzeitig unabhängiger Wahlkreisbewerber und Kandidat auf einer Landesliste sein?
Nein. Wer als Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlags nach § 20 Abs. 3 BWahlG antritt, kann nicht zugleich auf einer Landesliste kandidieren.
Das bestimmt § 27 Abs. 4 BWahlG ausdrücklich.
Eine gleichzeitige Kandidatur als Parteibewerber in einem Wahlkreis und auf der Landesliste derselben Partei ist dagegen grundsätzlich möglich und in der Praxis häufig.
Muss ein Wahlkreiskandidat im Wahlkreis wohnen?
Nein. Das Bundeswahlgesetz verlangt keinen Wohnsitz im Wahlkreis.
Entscheidend ist, dass die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit für den Deutschen Bundestag erfüllt. Ein besonderer persönlicher, beruflicher oder wohnortbezogener Bezug zum Wahlkreis ist keine Voraussetzung für die Kandidatur.
Politisch ist ein örtlicher Bezug häufig erwünscht; eine rechtliche Voraussetzung ist er jedoch nicht.
Gibt es im Bundestagswahlrecht einen Kanzlerkandidaten?
Nein. „Kanzlerkandidat“ ist keine Kategorie des Bundeswahlgesetzes.
Die Wähler wählen bei der Bundestagswahl nicht unmittelbar den Bundeskanzler. Sie stimmen über Kreiswahlvorschläge und Landeslisten ab. Der Bundeskanzler wird anschließend gemäß Art. 63 GG vom Deutschen Bundestag gewählt.
Wenn eine Partei eine Person als Kanzlerkandidaten bezeichnet, ist dies daher eine politische Festlegung und keine besondere wahlrechtliche Kandidatur. Ein Kanzlerkandidat muss rechtlich nicht einmal selbst für ein Bundestagsmandat kandidieren.
Unabhängige Kandidaten und andere Kreiswahlvorschläge
Dürfen auch parteiunabhängige Kandidaten zur Bundestagswahl antreten?
Ja. Für eine Wahlkreiskandidatur ist keine Partei erforderlich.
§ 20 Abs. 3 BWahlG ermöglicht sogenannte andere Kreiswahlvorschläge. Dadurch können auch parteiunabhängige Bewerber in einem Wahlkreis antreten.
Landeslisten können dagegen ausschließlich von Parteien eingereicht werden.
Wie wird ein unabhängiger Kandidat aufgestellt?
Für einen unabhängigen Wahlkreisbewerber ist keine parteiinterne Aufstellungsversammlung erforderlich.
Rechtstechnisch „bewirbt“ sich die Person allerdings nicht lediglich formlos beim Kreiswahlleiter. Es muss vielmehr ein anderer Kreiswahlvorschlag nach § 20 Abs. 3 BWahlG form- und fristgerecht eingereicht werden.
Dieser Kreiswahlvorschlag muss grundsätzlich von mindestens 200 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterstützt werden. Zusätzlich müssen die in Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung vorgesehenen Unterlagen und Erklärungen eingereicht werden.
Die Regeln des § 21 BWahlG über parteiinterne Aufstellungsversammlungen gelten auf einen solchen parteiunabhängigen Kreiswahlvorschlag nicht.
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge
Wie viele Unterstützungsunterschriften sind bei der Bundestagswahl notwendig?
Das hängt davon ab, wer den Wahlvorschlag einreicht.
Für Kreiswahlvorschläge gelten insbesondere folgende Regeln:
- Andere Kreiswahlvorschläge nach § 20 Abs. 3 BWahlG benötigen grundsätzlich mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises.
- Auch Kreiswahlvorschläge bestimmter, nicht bereits parlamentarisch etablierter Parteien im Sinne des § 18 Abs. 2 BWahlG benötigen grundsätzlich mindestens 200 Unterstützungsunterschriften.
Bei Landeslisten der von § 18 Abs. 2 BWahlG erfassten Parteien sind grundsätzlich Unterschriften von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl erforderlich, höchstens jedoch 2.000.
Die zusätzlichen Unterstützungsunterschriften sind nicht für sämtliche Parteien erforderlich. Parteien, die die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllen müssen, unterliegen diesen zusätzlichen Quoren nicht. Sonderregeln bestehen außerdem für Parteien nationaler Minderheiten.
Gelten noch die abgesenkten Unterstützungsquoren aus der Bundestagswahl 2021?
Nein. Die Reduzierung der Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021 war eine pandemiebedingte Sonderregelung.
Für die Wahl 2021 wurden die gesetzlichen Quoren wegen der erheblich erschwerten Möglichkeiten zum Sammeln von Unterstützungsunterschriften vorübergehend auf ein Viertel abgesenkt. Diese Regelung gilt für spätere Bundestagswahlen nicht fort.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor über Organstreitverfahren unter anderem der Bayernpartei wegen der unveränderten Unterschriftenquoren unter Pandemiebedingungen entschieden. Die Anträge wurden zwar wegen unzureichender Substantiierung als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen die tatsächlichen Rahmenbedingungen wesentlich verändert hatten und der Gesetzgeber deshalb verpflichtet war, die bestehenden Quoren zu überprüfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit nicht entschieden, dass eine bestimmte Absenkung verfassungsrechtlich zwingend war. Die spätere Reduzierung auf ein Viertel war eine Entscheidung des Gesetzgebers.
Mehr dazu:
- Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes – Bundestagsdrucksache 19/29281
- Aktuelle Entwicklungen der Grundrechte und des Verfassungsrechts – anwalt.de
„`
„`
Wann dürfen Unterstützungsunterschriften gesammelt werden?
Bei Parteiwahlvorschlägen dürfen Unterstützungsunterschriften erst gesammelt werden, nachdem der betreffende Wahlvorschlag ordnungsgemäß aufgestellt worden ist.
Für Kreiswahlvorschläge ergibt sich dies ausdrücklich aus § 34 Abs. 4 Nr. 5 BWO. Vor der Aufstellung geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
Entsprechendes gilt für Landeslisten. Auch dort dürfen Unterstützungsunterschriften erst geleistet werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist.
Damit ist der Zeitpunkt rechtlich gerade nicht ungeregelt: Die Reihenfolge lautet bei Parteiwahlvorschlägen grundsätzlich zuerst Aufstellung, danach Sammlung der Unterstützungsunterschriften.
Wann gibt der Wahlleiter die Formblätter für Unterstützungsunterschriften aus?
Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung vom zuständigen Wahlleiter kostenfrei bereitgestellt.
Bei einem Kreiswahlvorschlag sind nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO insbesondere Angaben zum Bewerber und zum Träger des Wahlvorschlags zu machen. Handelt es sich um einen Parteiwahlvorschlag, muss die Partei außerdem bestätigen, dass der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 21 BWahlG aufgestellt worden ist.
Für Landeslisten stellt der Landeswahlleiter die amtlichen Formblätter nach § 39 Abs. 3 BWO auf Anforderung bereit. Über die dort angeordnete entsprechende Anwendung von § 34 Abs. 4 BWO ist ebenfalls sichergestellt, dass Unterstützungsunterschriften erst nach der Aufstellung der Landesliste gesammelt werden.
Die frühere Unsicherheit, ob lediglich aufgrund von Verwaltungspraxis ein Anspruch auf Herausgabe der Formblätter nach erfolgter Aufstellung anzunehmen sei, besteht damit so nicht. Die Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus der Bundeswahlordnung.
Muss der Wahlleiter die Niederschrift der Aufstellungsversammlung sehen, bevor er Formblätter ausgibt?
Für die Ausgabe der Formblätter für einen Parteikreiswahlvorschlag verlangt § 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO eine Bestätigung der Partei über die erfolgte Aufstellung. Die vollständige Niederschrift über die Aufstellungsversammlung gehört dagegen zu den Unterlagen, die dem später einzureichenden Kreiswahlvorschlag beizufügen sind.
Für Landeslisten gelten entsprechende Anforderungen.
Historische Verwaltungshinweise können zur früheren Praxis weiterhin interessant sein:
Hinweise aus Baden-Württemberg zur Ausgabe von Formblättern für Unterstützungsunterschriften
Frühere Durchführungshinweise aus Nordrhein-Westfalen
Frühere Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Früherer Durchführungserlass aus Sachsen-Anhalt
Fehler bei der Kandidatenaufstellung und Rechtsschutz
Was passiert, wenn bei der Kandidatenaufstellung Fehler gemacht werden?
Erhebliche Fehler können zur Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder zur Streichung einzelner Bewerber führen.
Der Kreiswahlausschuss muss einen Kreiswahlvorschlag grundsätzlich zurückweisen, wenn er verspätet eingereicht wurde oder den gesetzlichen Anforderungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung nicht entspricht.
Bei Landeslisten gilt Entsprechendes. Betrifft der Mangel lediglich einzelne Bewerber, kann nach § 28 Abs. 1 BWahlG statt der gesamten Liste auch nur der betreffende Bewerber gestrichen werden.
Nicht jeder parteiinterne Verfahrens- oder Satzungsverstoß führt jedoch automatisch zu dieser Folge. Es muss geprüft werden, ob eine für das staatliche Wahlverfahren erhebliche gesetzliche Anforderung verletzt ist.
Kann eine Partei gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags vorgehen?
Ja. Das Bundeswahlgesetz sieht besondere und sehr kurze Beschwerdefristen vor.
Wird ein Kreiswahlvorschlag vom Kreiswahlausschuss zurückgewiesen, kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlags grundsätzlich binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zum Landeswahlausschuss einlegen.
Wird eine Landesliste vom Landeswahlausschuss ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann die Vertrauensperson der Landesliste grundsätzlich binnen drei Tagen Beschwerde zum Bundeswahlausschuss einlegen.
Wegen dieser kurzen Fristen können Fehler bei der Kandidatenaufstellung und bei der Einreichung von Wahlvorschlägen praktisch nur sehr begrenzt nachträglich korrigiert werden.
Welche Grundrechte und Verfassungsgrundsätze sind bei der Kandidatenaufstellung betroffen?
Von besonderer Bedeutung sind die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und die Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG.
Die Kandidatenaufstellung ist ein wesentlicher Teil der Wahlvorbereitung. Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb, dass sich insbesondere die Grundsätze der freien und gleichen Wahl nicht erst auf die Stimmabgabe am Wahltag beschränken.
Verfassungsrechtlich relevant können beispielsweise sein:
- unzulässige Beschränkungen des Vorschlagsrechts,
- eine nicht geheime Bewerberwahl,
- eine erhebliche Beeinträchtigung der freien Kandidatenwahl,
- ungerechtfertigte Benachteiligungen von Parteien beim Zugang zur Wahl oder
- staatliche Regelungen, die das passive Wahlrecht oder die Chancengleichheit der Parteien unverhältnismäßig beschränken.
Nicht jeder Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz, die Bundeswahlordnung oder eine Parteisatzung stellt jedoch zugleich eine Verletzung des Grundgesetzes dar. Für eine verfassungsrechtliche Beanstandung muss gerade die Bedeutung und Tragweite eines verfassungsrechtlich geschützten Wahlrechts oder einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung betroffen sein.
Kann wegen einer fehlerhaften Kandidatenaufstellung Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht automatisch der richtige Rechtsbehelf gegen Fehler bei der Kandidatenaufstellung.
Das Bundestagswahlrecht verfügt über besondere Rechtsschutzmechanismen. Bereits vor der Wahl bestehen teilweise spezielle Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlausschüsse. Nach der Bundestagswahl sieht Art. 41 GG zudem das besondere Wahlprüfungsverfahren vor.
Welche verfassungsgerichtliche Verfahrensart in Betracht kommt, hängt davon ab, wer betroffen ist und welche Maßnahme angegriffen wird. Bei politischen Parteien können beispielsweise besondere verfassungsgerichtliche Verfahren und die Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG eine Rolle spielen. Wahlberechtigte und Bewerber können sich auf andere subjektive Rechte berufen.
Das Bundesverfassungsgericht ist dabei keine zusätzliche allgemeine Wahlrechtsinstanz. Ein fachrechtlicher oder parteiinterner Fehler genügt für sich genommen nicht. Erforderlich ist eine spezifische Verletzung des Grundgesetzes beziehungsweise eines verfassungsrechtlich geschützten Rechts.