Landtag Bayern

(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)

Der Bayerische Landtag ist die gewählte Volksvertretung des Freistaates Bayern. Zu seinen wichtigsten Aufgaben gehören die Gesetzgebung, die Wahl des Ministerpräsidenten und die Kontrolle der Bayerischen Staatsregierung. Darüber hinaus besitzt der Landtag weitere Wahl- und Mitwirkungsrechte, unter anderem bei der Besetzung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.

Das Wahlrecht zum Bayerischen Landtag bestimmt, wer wählen und gewählt werden darf, wie Parteien und Wählergruppen ihre Kandidaten aufstellen, wie Erst- und Zweitstimmen abgegeben werden und wie aus den Stimmen schließlich die Mandate im Landtag entstehen.

Das bayerische Landtagswahlrecht unterscheidet sich dabei in wichtigen Punkten vom Bundestagswahlrecht. Insbesondere ist auch die Zweitstimme eine Personenstimme: Der Wähler kann innerhalb einer Wahlkreisliste einen bestimmten Kandidaten auswählen. Für die Reihenfolge der Bewerber bei der Mandatsvergabe ist grundsätzlich ihre persönliche Gesamtstimmenzahl aus Erst- und Zweitstimmen maßgeblich.

Diese Seiten geben einen verständlichen Überblick über das bayerische Landtagswahlrecht – für interessierte Bürger, Parteien und Wählergruppen, Kandidaten sowie Personen, die beruflich mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen befasst sind.

Was ist der Bayerische Landtag?

Der Bayerische Landtag ist die unmittelbar gewählte Volksvertretung des Freistaates Bayern.

Seine drei zentralen Aufgaben sind:

  • die Gesetzgebung des Freistaates Bayern,
  • die Regierungsbildung und
  • die parlamentarische Kontrolle der Staatsregierung.

Der Landtag wählt nach Art. 44 der Bayerischen Verfassung den Ministerpräsidenten. Die übrigen Mitglieder der Staatsregierung werden dagegen nicht vom Landtag gewählt, sondern vom Ministerpräsidenten berufen und entlassen. Hierzu bedarf er der Zustimmung des Landtags.

Der Landtag wirkt außerdem an weiteren wichtigen Personalentscheidungen mit. Nach Art. 68 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung wählt er insbesondere den Präsidenten und die Berufsrichter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs. Je nach Verfahrensart gehören dem Verfassungsgerichtshof außerdem weitere vom Landtag gewählte Mitglieder an.

Wie wird der Bayerische Landtag gewählt?

Der Bayerische Landtag wird nach einem sogenannten verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen enthält insbesondere Art. 14 der Bayerischen Verfassung. Danach werden die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

Der Landtag besteht grundsätzlich aus 180 Abgeordneten. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann sich diese Zahl erhöhen.

Bayern ist für die Landtagswahl in sieben Wahlkreise gegliedert. Anders als der Begriff vermuten lassen könnte, entsprechen die bayerischen Wahlkreise den sieben Regierungsbezirken:

  • Oberbayern,
  • Niederbayern,
  • Oberpfalz,
  • Oberfranken,
  • Mittelfranken,
  • Unterfranken und
  • Schwaben.

Innerhalb dieser Wahlkreise werden Stimmkreise gebildet. Nach der derzeitigen gesetzlichen Einteilung bestehen insgesamt 91 Stimmkreise.

Wie funktionieren Erststimme und Zweitstimme bei der Landtagswahl in Bayern?

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Anders als bei der Bundestagswahl werden für die Sitzverteilung grundsätzlich beide Stimmen zusammengezählt.

Mit der Erststimme wählt der Wähler einen Bewerber in seinem Stimmkreis.

Mit der Zweitstimme kann er grundsätzlich einen bestimmten Bewerber aus einer Wahlkreisliste auswählen. Die Zweitstimme ist damit bei der bayerischen Landtagswahl nicht lediglich eine Stimme für eine starre Parteiliste.

Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Wahl der einzelnen Abgeordneten: Für Listenbewerber ist grundsätzlich die Zahl ihrer persönlich erzielten Gesamtstimmen maßgeblich. Die Wähler können die personelle Zusammensetzung des Landtags deshalb stärker beeinflussen als bei einer Bundestagswahl mit starren Landeslisten.

Was ist der Unterschied zwischen Bundestagswahl und bayerischer Landtagswahl?

Obwohl bei beiden Wahlen von Erst- und Zweitstimme gesprochen wird, funktionieren die beiden Wahlsysteme unterschiedlich.

Zu den wichtigsten Unterschieden gehören:

  • Bei der Bundestagswahl ist für die proportionale Sitzverteilung grundsätzlich die Zweitstimme maßgeblich; in Bayern werden grundsätzlich Erst- und Zweitstimmen berücksichtigt.
  • Bei der Bundestagswahl wird mit der Zweitstimme eine Landesliste als solche gewählt; bei der bayerischen Landtagswahl kann grundsätzlich ein bestimmter Bewerber einer Wahlkreisliste gewählt werden.
  • Bei der Bundestagswahl besteht seit der Reform 2023 eine Zweitstimmendeckung für Wahlkreisbewerber von Parteien. Das bayerische Landtagswahlrecht arbeitet dagegen weiterhin mit Überhang- und Ausgleichsmandaten.
  • Die bayerischen „Wahlkreise“ entsprechen den Regierungsbezirken; die kleineren territorialen Einheiten für die Erststimme heißen Stimmkreise.

Begriffe aus dem Bundestagswahlrecht sollten deshalb nicht ohne Weiteres auf die bayerische Landtagswahl übertragen werden.

Wer darf Wahlvorschläge für die bayerische Landtagswahl einreichen?

Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden.

Das Landeswahlgesetz enthält detaillierte Anforderungen an die Beteiligung an der Wahl, die Aufstellung der Bewerber und die Einreichung der Wahlvorschläge.

Die Kandidatenaufstellung ist nicht lediglich eine interne Angelegenheit der Parteien oder Wählergruppen. Sie gehört zur Vorbereitung der staatlichen Wahl und unterliegt deshalb gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der demokratischen Auswahl der Bewerber.

Welche Bedeutung hat die Fünf-Prozent-Hürde in Bayern?

Ein Wahlvorschlag erhält grundsätzlich keinen Sitz im Bayerischen Landtag, wenn auf ihn landesweit weniger als fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.

Die Sperrklausel ist unmittelbar in Art. 14 Abs. 4 der Bayerischen Verfassung verankert.

Auch hier besteht ein wichtiger Unterschied zur Bundestagswahl: Für die bayerische Fünf-Prozent-Hürde kommt es nicht lediglich auf Zweitstimmen an. Maßgeblich sind die insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen.

Ein erfolgreicher Stimmkreisbewerber kann die Fünf-Prozent-Hürde nicht dadurch umgehen, dass er in seinem Stimmkreis die meisten Erststimmen erhält. Erhält sein Wahlvorschlag landesweit nicht die erforderlichen fünf Prozent, wird ihm grundsätzlich kein Sitz im Landtag zugeteilt.

Welche Wahlrechtsgrundsätze gelten bei der bayerischen Landtagswahl?

Art. 14 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung verlangt eine allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl.

Darüber hinaus ist die Freiheit der Wahl verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Bayerische Verfassung schützt sie insbesondere durch Art. 14 in Verbindung mit den demokratischen Grundentscheidungen der Verfassung.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Wahlgleichheit. Sie betrifft unter anderem die Einteilung der Stimmkreise, die Gewichtung der Stimmen, die Mandatsverteilung und die rechtliche Behandlung der Wahlvorschläge.

Das Wahlrecht ist deshalb nicht nur eine Frage des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung. Seine Ausgestaltung unterliegt zugleich den Vorgaben der Bayerischen Verfassung und des Grundgesetzes.

Wie werden Fehler bei einer bayerischen Landtagswahl überprüft?

Für Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Landtagswahl besteht ein besonderes Wahlprüfungsverfahren.

Nach Art. 33 der Bayerischen Verfassung obliegt die Wahlprüfung zunächst dem Bayerischen Landtag. Wird die Gültigkeit der Wahl bestritten, entscheidet anschließend unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entscheidet außerdem über die Frage, ob ein Abgeordneter seine Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.

Wahlrechtliche Fehler müssen dabei rechtlich differenziert betrachtet werden. Nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Landeswahlrechts führt zur Ungültigkeit einer Wahl. Ebenso ist nicht jeder einfachrechtliche Wahlfehler automatisch eine Verletzung von Verfassungsrecht.

Welche Themen behandelt dieser Bereich zum bayerischen Landtagswahlrecht?

Diese Seiten erläutern insbesondere:

  • die Grundlagen des bayerischen Landtagswahlrechts,
  • Wahlkreise und Stimmkreise,
  • Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  • Parteien, Wählergruppen und Wahlvorschläge,
  • die Aufstellung der Kandidaten,
  • Erststimme und Zweitstimme,
  • die Fünf-Prozent-Hürde,
  • die Berechnung und Verteilung der Landtagsmandate,
  • Überhang- und Ausgleichsmandate sowie
  • Wahlprüfung und verfassungsrechtlichen Rechtsschutz.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Bayerische Verfassung (BV), das Landeswahlgesetz (LWG) und die Landeswahlordnung (LWO).

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