(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)
In diesem Abschnitt geht es um die Grundlagen der bayerischen Landtagswahl. Dazu gehören die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die zentralen Begriffe des bayerischen Wahlsystems sowie die Voraussetzungen der Stimmberechtigung und der Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Diese Grundlagen sind wichtig, um die spezielleren Fragen der Kandidatenaufstellung, der Stimmabgabe und der späteren Sitzverteilung richtig einordnen zu können.
Inhalt
Rechtsgrundlagen der bayerischen Landtagswahl
Nach welchen Gesetzen richtet sich die bayerische Landtagswahl?
Die wichtigsten einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen sind das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung.
Hinzu kommen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Bayerischen Verfassung, insbesondere die Regelungen über den Landtag und die Wahlrechtsgrundsätze.
Das Landeswahlgesetz regelt die wesentlichen Fragen des Wahlrechts, etwa Stimmberechtigung, Wahlkreise, Stimmkreise, Wahlvorschläge und Mandatsverteilung. Die Landeswahlordnung enthält zahlreiche Einzelheiten zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl, etwa zum Wählerverzeichnis, zur Wahlbenachrichtigung, zum Wahlschein und zur Briefwahl.
Wahlkreis, Stimmkreis und Stimmbezirk
Was ist bei der bayerischen Landtagswahl ein Wahlkreis?
Bei der bayerischen Landtagswahl bildet jeder der sieben Regierungsbezirke einen Wahlkreis.
Art. 5 Abs. 1 LWG bestimmt, dass
- Oberbayern,
- Niederbayern,
- Oberpfalz,
- Oberfranken,
- Mittelfranken,
- Unterfranken und
- Schwaben
jeweils einen Wahlkreis bilden.
Innerhalb des Wahlkreises werden insbesondere die Wahlkreislisten der Parteien und Wählergruppen aufgestellt und die auf den Wahlkreis entfallenden Mandate verteilt.
Die Terminologie unterscheidet sich damit deutlich von der Bundestagswahl. Was dort als Wahlkreis bezeichnet wird, entspricht funktional eher dem bayerischen Stimmkreis.
Was ist ein Stimmkreis?
Der Stimmkreis ist die kleinere Wahleinheit, in der mit der Erststimme ein Stimmkreisbewerber gewählt wird.
Grundsätzlich bildet nach Art. 5 Abs. 2 LWG jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde einen Stimmkreis. Von diesem Grundsatz kann zur Wahrung der Wahlgleichheit abgewichen werden.
Die Wahlberechtigtenzahlen der Stimmkreise innerhalb eines Wahlkreises sollen möglichst vergleichbar sein. Weicht die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmkreises um mehr als 25 Prozent vom Durchschnitt des jeweiligen Wahlkreises ab, muss grundsätzlich eine Neuabgrenzung vorgenommen werden.
Die konkrete Stimmkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage zu Art. 5 Abs. 4 LWG.
Wird im Stimmkreis ein Direktmandat vergeben?
Mit der Erststimme wird ein Stimmkreisbewerber gewählt. Ein Erststimmensieg allein garantiert aber nicht in jeder Konstellation ein Landtagsmandat.
Für die Mandatsvergabe müssen insbesondere die Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über die Sitzverteilung berücksichtigt werden.
So erhält beispielsweise ein Stimmkreisbewerber trotz der meisten Erststimmen kein Mandat, wenn sein Wahlvorschlag an der landesweiten Fünf-Prozent-Hürde scheitert.
Was ist ein Stimmbezirk?
Ein Stimmbezirk ist eine organisatorische Einheit für die Durchführung der Wahl.
Nach Art. 5 Abs. 6 LWG wird jeder Stimmkreis für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt.
Stimmbezirke sind insbesondere für die Organisation der Wahllokale, die Führung der Wählerverzeichnisse, die Tätigkeit der Wahlvorstände und die Ermittlung des Wahlergebnisses von Bedeutung. Sie bilden dagegen keine eigene Ebene der Mandatsverteilung.
Wahlperiode und Zeitpunkt der Landtagswahl
Wie oft findet die bayerische Landtagswahl statt?
Der Bayerische Landtag wird grundsätzlich auf fünf Jahre gewählt.
Das ergibt sich aus Art. 16 der Bayerischen Verfassung.
Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags. Die reguläre Neuwahl findet frühestens 59 Monate und spätestens 62 Monate nach dem Tag der vorausgegangenen Landtagswahl statt.
Daneben kann es zu einer vorgezogenen Neuwahl kommen, wenn der Landtag vor Ablauf seiner regulären Wahlperiode aufgelöst wird. Die Voraussetzungen hierfür regelt insbesondere Art. 18 der Bayerischen Verfassung.
Stimmberechtigung bei der bayerischen Landtagswahl
Wer darf bei der bayerischen Landtagswahl wählen?
Stimmberechtigt ist grundsätzlich, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten in Bayern wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.
Zu den Voraussetzungen nach Art. 1 LWG gehören insbesondere:
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG,
- Vollendung des 18. Lebensjahres,
- seit mindestens drei Monaten eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, in Bayern oder sonst gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern und
- kein Ausschluss vom Stimmrecht nach Art. 2 LWG.
Maßgeblich sind diese Voraussetzungen grundsätzlich am Wahltag.
Wann ist man vom Stimmrecht ausgeschlossen?
Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist nach Art. 2 LWG, wer infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt.
Ein Ausschluss vom Stimmrecht tritt also nicht allein aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ein. Er muss sich aus einer entsprechenden richterlichen Entscheidung ergeben.
Reicht die Stimmberechtigung aus, um tatsächlich wählen zu können?
Nein. Zur Ausübung des Stimmrechts muss man grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen.
Die materielle Stimmberechtigung und die formelle Berechtigung zur konkreten Stimmabgabe sind daher voneinander zu unterscheiden.
Wählerverzeichnis
Muss man die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen?
In den meisten Fällen nein. Stimmberechtigte mit gemeldeter Wohnung beziehungsweise Hauptwohnung werden grundsätzlich von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Nach § 13 Abs. 1 LWO werden Stimmberechtigte von Amts wegen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde für eine Wohnung oder – bei mehreren Wohnungen – für ihre Hauptwohnung gemeldet sind.
Ein gesonderter Antrag ist deshalb für die meisten Stimmberechtigten nicht erforderlich.
In bestimmten Sonderfällen ist allerdings eine Eintragung auf Antrag notwendig. Das betrifft beispielsweise Stimmberechtigte, die sich in Bayern gewöhnlich aufhalten, ohne hier für eine Wohnung gemeldet zu sein.
Kann man überprüfen, ob man im Wählerverzeichnis eingetragen ist?
Ja. Stimmberechtigte können innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist die zu ihrer Person gespeicherten Angaben im Wählerverzeichnis überprüfen.
Nach Art. 4 Abs. 1 LWG kann jeder Stimmberechtigte an den Werktagen außer Samstagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Dienststunden die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Die Einsicht in Daten anderer Personen ist nur unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Was kann man tun, wenn man zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis steht?
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist nach Maßgabe der Landeswahlordnung bei der zuständigen Gemeinde einzulegen.
Wird dem Einspruch stattgegeben, wird das Wählerverzeichnis entsprechend berichtigt. Gegen eine ablehnende Entscheidung bestehen die in der Landeswahlordnung vorgesehenen weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten.
Kann die Gemeinde Fehler im Wählerverzeichnis selbst korrigieren?
Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Gemeinde unrichtige oder unvollständige Eintragungen auch von Amts wegen berichtigen.
Für Änderungen nach Beginn der Einsichtsfrist gelten allerdings besondere verfahrensrechtliche Vorgaben. Wer Zweifel an seiner Eintragung hat, sollte deshalb die gesetzlichen Möglichkeiten zur Überprüfung und zum Einspruch nutzen.