Historische Entwicklung des Bundeswahlgesetzes

Wahlgesetz 1949 – erste Bundestagswahl

Vollbezeichnung: Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 (BGBl. S. 21).

Kernaussage / Auswirkung: Das nur für die erste Bundestagswahl geltende Wahlgesetz etablierte bereits die Verbindung von Mehrheitswahl im Wahlkreis und Verhältniswahl über Landeslisten; die Sitzverteilung erfolgte grundsätzlich proportional, wobei Mehrsitze aus erfolgreichen Wahlkreisbewerbern – die später sogenannten Überhangmandate – bestehen bleiben konnten.

Bundeswahlgesetz 1953 – Einführung des Zweistimmensystems

Vollbezeichnung: Bundeswahlgesetz vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470).

Kernaussage / Auswirkung: Für die Bundestagswahl 1953 wurde das bis heute prägende Zweistimmensystem mit Erststimme für den Wahlkreisbewerber und Zweitstimme für die Landesliste eingeführt; zugleich blieben Überhangmandate ohne Ausgleich möglich.

Link: Buzer – Bundeswahlgesetz

Wahlrechtsurteil 2008 – negatives Stimmgewicht

Vollbezeichnung: BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –, BVerfGE 121, 266.

Kernaussage / Auswirkung: Das BVerfG erklärte das durch die damalige Sitzzuteilung einschließlich des Zusammenspiels mit Überhangmandaten mögliche negative Stimmgewicht für verfassungswidrig, weil zusätzliche Zweitstimmen nicht zu einem Verlust von Sitzen führen dürfen, und verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung.

Link: BVerfG – Urteil vom 3. Juli 2008

Wahlrechtsreform 2011 – Reaktion auf das Urteil von 2008

Vollbezeichnung: Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (BGBl. I S. 2313).

Kernaussage / Auswirkung: Der Gesetzgeber reformierte als Reaktion auf das Urteil von 2008 die Sitzzuteilung insbesondere durch die Bildung von Ländersitzkontingenten nach der Wählerzahl, beseitigte damit das negative Stimmgewicht jedoch nicht verfassungsgemäß.

Link: Buzer – 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Wahlrechtsurteil 2012 – Überhangmandate und negatives Stimmgewicht

Vollbezeichnung: BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 – 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 –, BVerfGE 131, 316.

Kernaussage / Auswirkung: Das BVerfG verwarf wesentliche Teile der Reform von 2011 wegen des fortbestehenden negativen Stimmgewichts und stellte zugleich klar, dass unausgeglichene Überhangmandate nur in begrenztem Umfang hinnehmbar sind und bei mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke die Wahlgleichheit und Chancengleichheit verletzen.

Link: BVerfG – Urteil vom 25. Juli 2012

Wahlrechtsreform 2013 – Ausgleichsmandate

Vollbezeichnung: Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082).

Kernaussage / Auswirkung: Als Reaktion auf das Urteil von 2012 wurde ein neues Sitzzuteilungsverfahren geschaffen, bei dem Überhangmandate durch zusätzliche Sitze ausgeglichen wurden, sodass die bundesweite Sitzverteilung grundsätzlich wieder dem Verhältnis der Zweitstimmen entsprach; dadurch konnte die Größe des Bundestages allerdings erheblich über seine gesetzliche Regelgröße anwachsen.

Link: Buzer – 22. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Wahlrechtsreform 2020 – begrenzter Ausgleich von Überhangmandaten

Vollbezeichnung: Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395).

Kernaussage / Auswirkung: Zur Begrenzung der Größe des Bundestages wurde der vollständige Ausgleich modifiziert, sodass bis zu drei Überhangmandate ohne Ausgleich bestehen bleiben konnten und Überhangmandate einer Partei teilweise mit Listenmandaten derselben Partei in anderen Ländern verrechnet wurden.

Link: Buzer – 25. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Wahlrechtsurteil 2023 – Reform von 2020

Vollbezeichnung: BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 168, 71.

Kernaussage / Auswirkung: Das BVerfG bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsreform von 2020, insbesondere durfte der Gesetzgeber zur Begrenzung der Bundestagsgröße einen begrenzten Anfall nicht ausgeglichener Überhangmandate hinnehmen.

Wahlrechtsreform 2023 – Abschaffung der Überhang- und Ausgleichsmandate

Vollbezeichnung: Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198).

Kernaussage / Auswirkung: Die Reform begrenzte den Bundestag auf 630 Sitze und beseitigte Überhang- und Ausgleichsmandate, indem ein Wahlkreissieg nur noch dann zu einem Mandat führt, wenn er durch das Zweitstimmenergebnis der jeweiligen Partei gedeckt ist (Zweitstimmendeckung); zugleich wurde zunächst die Grundmandatsklausel abgeschafft.

Link: Buzer – Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes 2023

Wahlrechtsurteil 2024 – Zweitstimmendeckung und Grundmandatsklausel

Vollbezeichnung: BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 – 2 BvF 1/23 u. a. –, BVerfGE 169, 236.

Kernaussage / Auswirkung: Das BVerfG bestätigte das Zweitstimmendeckungsverfahren und damit das System ohne Überhang- und Ausgleichsmandate als verfassungsgemäß, beanstandete aber die Ausgestaltung der 5%-Sperrklausel nach ersatzloser Streichung der Grundmandatsklausel und ordnete bis zu einer Neuregelung deren entsprechende Fortgeltung an.

Link: BVerfG – Urteil vom 30. Juli 2024

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