
(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)
Bei der bayerischen Landtagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen: eine Erststimme und eine Zweitstimme. Beide werden auf getrennten Stimmzetteln abgegeben.
Die Erststimme dient der Wahl eines Bewerbers im Stimmkreis. Mit der Zweitstimme wird grundsätzlich ein bestimmter Bewerber aus einer Wahlkreisliste gewählt. Darin liegt ein wichtiger Unterschied zur Bundestagswahl: Bei der bayerischen Landtagswahl ist auch die Zweitstimme grundsätzlich eine Personenstimme.
Die Landtagswahl findet regelmäßig an einem Sonntag statt. Gleichzeitig werden in Bayern üblicherweise die Bezirkstage gewählt. Das Wahlsystem der Bezirkswahl weist erhebliche Ähnlichkeiten mit dem Landtagswahlsystem auf.
Neben der Stimmabgabe im Wahllokal ist die Briefwahl von großer praktischer Bedeutung. Die Regeln darüber, wem Erst- und Zweitstimme zugutekommen und wann eine Stimme gültig oder ungültig ist, gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob im Wahllokal oder per Brief gewählt wird.
Inhalt
Erststimme und Zweitstimme bei der Landtagswahl
Wie viele Stimmen hat man bei der bayerischen Landtagswahl?
Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme zur Wahl eines Stimmkreisabgeordneten und eine Zweitstimme zur Wahl eines Wahlkreisabgeordneten.
Das ergibt sich aus Art. 36 LWG.
Mit der Erststimme wird ein Bewerber im jeweiligen Stimmkreis gewählt.
Mit der Zweitstimme kann grundsätzlich ein bestimmter Bewerber aus einer Wahlkreisliste gewählt werden. Die Wahlkreislisten werden für die sieben bayerischen Wahlkreise, also die Regierungsbezirke, aufgestellt.
Wie viele Stimmzettel bekommt man?
Für die Landtagswahl gibt es zwei getrennte Stimmzettel.
Der kleinere Stimmzettel enthält die Stimmkreisbewerber und dient der Abgabe der Erststimme.
Der größere Stimmzettel enthält die Wahlkreislisten mit den Wahlkreisbewerbern und dient der Abgabe der Zweitstimme. Der Stimmkreisbewerber des eigenen Stimmkreises wird dabei auf der Wahlkreisliste nicht nochmals aufgeführt.
Die Stimmzettel für die Landtagswahl sind weiß.
Findet gleichzeitig die Bezirkswahl statt, kommen zwei weitere Stimmzettel hinzu. Diese sind blau. Bei gleichzeitiger Landtags- und Bezirkswahl erhält der Wähler damit insgesamt vier Stimmzettel:
- einen weißen Stimmzettel für die Erststimme zur Landtagswahl,
- einen weißen Stimmzettel für die Zweitstimme zur Landtagswahl,
- einen blauen Stimmzettel für die Erststimme zur Bezirkswahl und
- einen blauen Stimmzettel für die Zweitstimme zur Bezirkswahl.
Kann man mit Erst- und Zweitstimme unterschiedliche Parteien wählen?
Ja. Erststimme und Zweitstimme können unabhängig voneinander vergeben werden.
Der Wähler kann beispielsweise mit der Erststimme den Stimmkreisbewerber einer Partei und mit der Zweitstimme einen Wahlkreisbewerber einer anderen Partei oder Wählergruppe wählen.
Dieses sogenannte Stimmensplitting ist zulässig.
Kann man zwei Erststimmen oder zwei Zweitstimmen abgeben?
Nein. Jeder Wähler hat genau eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Wer auf die Erststimme verzichtet, erhält dadurch keine zusätzliche Zweitstimme. Entsprechendes gilt umgekehrt.
Wird einer der beiden Stimmzettel nicht gekennzeichnet, ist die betreffende Stimme ungültig. Die andere, ordnungsgemäß abgegebene Stimme kann jedoch gültig bleiben.
Die Erststimme
Wen wählt man mit der Erststimme?
Mit der Erststimme wählt man einen Stimmkreisbewerber.
Auf dem kleinen Stimmzettel stehen die für den jeweiligen Stimmkreis zugelassenen Bewerber mit der Bezeichnung ihrer Partei oder Wählergruppe.
Der Wähler kennzeichnet den Bewerber, dem er seine Erststimme geben möchte, durch ein Kreuz oder auf andere eindeutige Weise.
Grundsätzlich ist der Bewerber mit den meisten Erststimmen im Stimmkreis gewählt. Voraussetzung für die Zuteilung eines Sitzes ist allerdings, dass sein Wahlvorschlag landesweit mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
Die Zweitstimme
Wen wählt man mit der Zweitstimme?
Mit der Zweitstimme wird bei der bayerischen Landtagswahl grundsätzlich ein bestimmter Bewerber aus einer Wahlkreisliste gewählt.
Auf dem großen Stimmzettel sind die Wahlkreislisten der Parteien und Wählergruppen mit ihren Bewerbern aufgeführt.
Der Wähler kann damit nicht nur beeinflussen, wie viele Sitze eine Partei oder Wählergruppe erhält. Seine Zweitstimme wirkt grundsätzlich auch auf die Frage ein, welche Personen innerhalb einer Wahlkreisliste ein Mandat erhalten.
Das unterscheidet die bayerische Landtagswahl wesentlich von der Bundestagswahl, bei der die Zweitstimme einer Landesliste als solcher und nicht einem bestimmten Listenbewerber gegeben wird.
Kann man auf dem großen Stimmzettel auch nur eine Partei wählen?
Ja. Eine Zweitstimme kann einer Wahlkreisliste zugerechnet werden, ohne dass sie einem bestimmten Bewerber zugutekommt.
Nach Art. 40 Abs. 2 LWG gilt dies insbesondere dann, wenn auf dem Zweitstimmzettel ohne Kennzeichnung eines bestimmten Bewerbers nur eine bestimmte Partei oder Wählergruppe angekreuzt wird.
Die Stimme wird dann der Wahlkreisliste dieser Partei oder Wählergruppe zugerechnet, aber keinem bestimmten Bewerber persönlich gutgeschrieben.
Was passiert, wenn man mehrere Kandidaten derselben Liste ankreuzt?
Werden mehrere Bewerber innerhalb derselben Wahlkreisliste angekreuzt, ist die Zweitstimme nicht allein deshalb ungültig.
Nach Art. 40 Abs. 2 LWG wird sie vielmehr der betreffenden Wahlkreisliste zugerechnet. Sie zählt damit für die Partei oder Wählergruppe, kann aber keinem einzelnen Bewerber persönlich zugerechnet werden.
Das ist eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Wähler nur eine Zweitstimme hat.
Was passiert, wenn man Kandidaten verschiedener Listen ankreuzt?
Dann ist die Zweitstimme grundsätzlich ungültig, wenn der Wählerwille nicht zweifelsfrei erkennbar ist.
Die Sonderregel des Art. 40 Abs. 2 LWG gilt nur, wenn mehrere Bewerber innerhalb derselben Wahlkreisliste gekennzeichnet werden.
Wer dagegen Bewerber verschiedener Parteien oder Wählergruppen ankreuzt, bringt regelmäßig nicht eindeutig zum Ausdruck, welchem Wahlkreisvorschlag seine einzige Zweitstimme gelten soll.
Welche Stimme entscheidet über die Sitzverteilung?
Ist die Zweitstimme wichtiger als die Erststimme?
Nein. Anders als bei der Bundestagswahl fließen bei der bayerischen Landtagswahl grundsätzlich Erst- und Zweitstimmen in die proportionale Sitzverteilung ein.
Für jeden Wahlkreis werden die gültigen Stimmen für die Stimmkreisbewerber und die Wahlkreisbewerber sowie die unmittelbar einer Wahlkreisliste zugerechneten Stimmen zusammengezählt.
Diese Gesamtstimmen sind grundsätzlich maßgeblich dafür, wie viele Sitze die Parteien und Wählergruppen erhalten.
Eine Erststimme hat daher für die proportionale Stärke eines Wahlvorschlags grundsätzlich ebenso Bedeutung wie eine Zweitstimme.
Hat die Zweitstimme trotzdem eine andere Funktion als die Erststimme?
Ja. Beide Stimmen zählen zwar für die Gesamtstimmen einer Partei oder Wählergruppe, haben aber unterschiedliche personelle Funktionen.
Mit der Erststimme entscheidet der Wähler darüber, welcher Bewerber im Stimmkreis die meisten Stimmen erhält.
Mit der Zweitstimme kann er dagegen grundsätzlich einen bestimmten Bewerber auf der Wahlkreisliste unterstützen und damit dessen persönliche Stimmenzahl beeinflussen.
Die bayerische Landtagswahl verbindet damit Elemente der Personenwahl und der Verhältniswahl.
Wann ist eine Stimme ungültig?
Muss man unbedingt ein Kreuz machen?
Nein. Entscheidend ist, dass der Wählerwille eindeutig erkennbar ist.
Art. 38 LWG sieht die Kennzeichnung durch ein Kreuz oder auf andere eindeutige Weise vor.
Eine andere eindeutige Kennzeichnung kann deshalb ebenfalls wirksam sein. Maßgeblich ist nicht die äußere Form des Kreuzes, sondern ob zweifelsfrei erkennbar ist, wem die Stimme gelten soll.
In welchen Fällen ist eine Stimme ungültig?
Nach Art. 40 LWG ist eine Stimme insbesondere ungültig, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,
- nicht gekennzeichnet ist,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
- mit einem besonderen Merkmal, einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen ist.
Nicht jede ungewöhnliche Kennzeichnung macht eine Stimme automatisch ungültig. Entscheidend sind die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die eindeutige Erkennbarkeit des Wählerwillens.
Was passiert, wenn man sich beim Ankreuzen verschreibt?
Wer sich im Wahllokal bei der Kennzeichnung verschreibt, kann einen neuen Stimmzettel verlangen.
Der falsch gekennzeichnete Stimmzettel wird dann unter Wahrung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
Es ist deshalb regelmäßig besser, einen versehentlich falsch ausgefüllten Stimmzettel ersetzen zu lassen, anstatt ihn durch zusätzliche Zeichen oder schriftliche Erläuterungen korrigieren zu wollen.
Gelten bei der Briefwahl andere Regeln für Erst- und Zweitstimme?
Nein. Die Bedeutung von Erst- und Zweitstimme ändert sich durch die Briefwahl nicht.
Auch bei der Briefwahl hat jeder Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme. Die Regeln über die Kennzeichnung und die Gültigkeit der Stimmen gelten grundsätzlich ebenso wie bei der Wahl im Wahllokal.
Für die Briefwahl bestehen allerdings zusätzliche formale Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Wahlscheins, des Stimmzettelumschlags, des Wahlbriefumschlags und des rechtzeitigen Eingangs des Wahlbriefs.
Fehler bei diesen Anforderungen können dazu führen, dass ein Wahlbrief zurückgewiesen wird. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob eine einzelne Erst- oder Zweitstimme auf einem zugelassenen Stimmzettel gültig ist.