Sitzvergabe

(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)

Die Sitzverteilung bei der Bundestagswahl ist komplizierter als die bloße Umrechnung von Stimmen in Mandate. Der Deutsche Bundestag besteht grundsätzlich aus 630 Abgeordneten. Für die Wahl gibt es 299 Wahlkreise und in jedem Land Landeslisten der zugelassenen Parteien.

Entscheidend für die proportionale Verteilung der Sitze auf die Parteien ist grundsätzlich die Zweitstimme. Die Erststimme bestimmt dagegen, welche Wahlkreisbewerber einer Partei bei der Besetzung der ihr zustehenden Sitze vorrangig berücksichtigt werden. Seit der Wahlrechtsreform 2023 führt ein Erststimmensieg eines Parteibewerbers nicht mehr automatisch zu einem Bundestagsmandat: Erforderlich ist zusätzlich eine ausreichende Zweitstimmendeckung.

Das Bundeswahlgesetz wurde in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach reformiert und wiederholt vom Bundesverfassungsgericht überprüft. Besonders wichtig ist das Urteil vom 30. Juli 2024 zum neuen Wahlrecht.

Inhalt

Wie werden die Sitze im Bundestag verteilt?

Wie wird aus den Zweitstimmen die Sitzverteilung berechnet?

Die 630 Sitze werden grundsätzlich nach dem Verhältnis der zu berücksichtigenden Zweitstimmen auf die Parteien verteilt.

Die Sitzverteilung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Zunächst wird ermittelt, welche Parteien bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden.
  • Dann werden die verfügbaren Sitze nach dem Verhältnis der Zweitstimmen auf diese Parteien verteilt.
  • Anschließend werden die einer Partei zustehenden Sitze auf ihre Landeslisten verteilt.
  • Innerhalb eines Landes werden zunächst erfolgreiche Wahlkreisbewerber nach Maßgabe der Zweitstimmendeckung berücksichtigt.
  • Verbleibende Sitze werden anschließend an Bewerber der jeweiligen Landesliste vergeben.

Für die mathematische Berechnung verwendet das Bundeswahlgesetz das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers.

Gibt es weiterhin 299 Direktmandate und zusätzlich Listenmandate?

Nein. Diese Beschreibung entspricht nicht mehr dem geltenden Bundestagswahlrecht.

Zwar gibt es weiterhin 299 Wahlkreise. Daraus folgt aber nicht, dass zwingend 299 Wahlkreissieger als „Direktabgeordnete“ in den Bundestag einziehen.

Ein Wahlkreisbewerber einer Partei ist nach § 6 Abs. 1 BWahlG nur gewählt, wenn

  • er in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält und
  • für ihn im Verfahren der Zweitstimmendeckung ein Sitz zur Verfügung steht.

Reicht die Zahl der Sitze, die einer Partei aufgrund der Zweitstimmen in einem Land zustehen, nicht für alle erfolgreichen Wahlkreisbewerber aus, ziehen nicht alle Erststimmensieger dieser Partei in den Bundestag ein.

Unabhängige Wahlkreisbewerber nach § 20 Abs. 3 BWahlG sind dagegen gewählt, wenn sie in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten.

Fünf-Prozent-Hürde und Grundmandatsklausel

Was ist die Fünf-Prozent-Hürde bei der Bundestagswahl?

Grundsätzlich werden Parteien bei der Sitzverteilung nur berücksichtigt, wenn sie bundesweit mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten.

Die Sperrklausel steht in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG.

Eine gesetzliche Ausnahme gilt für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten. Auf sie findet die Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht Anwendung.

Darüber hinaus gilt derzeit aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 eine besondere Übergangsregelung für Parteien, deren Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten.

Was ist die Grundmandatsklausel?

Die Grundmandatsklausel ermöglicht es einer Partei, trotz weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen an der proportionalen Sitzverteilung teilzunehmen, wenn ihre Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten.

Historisch war diese Regelung lange ausdrücklich im Bundeswahlgesetz enthalten. Die Wahlrechtsreform 2023 schaffte die Grundmandatsklausel zunächst ab.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte jedoch mit Urteil vom 30. Juli 2024 die damalige Ausgestaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel ohne eine entsprechende Ausnahme für verfassungswidrig. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ordnete das Gericht an, § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG mit folgender Maßgabe weiter anzuwenden:

Eine Partei mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen bleibt nur dann von der Sitzverteilung ausgeschlossen, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben.

Damit wirkt derzeit praktisch wieder eine Grundmandatsklausel.

In den Bundeswahlgesetzen für die Wahlen 1949 und 1953 genügte zunächst ein erfolgreicher Wahlkreis. Mit dem Bundeswahlgesetz von 1956, das erstmals für die Bundestagswahl 1957 galt, wurde die erforderliche Zahl auf drei erhöht.

Erhalten erfolgreiche Wahlkreisbewerber ihr Mandat, wenn ihre Partei unter fünf Prozent bleibt?

Nicht allein deshalb, weil sie im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten haben.

Nach dem geltenden Wahlrecht muss bei Parteibewerbern zwischen zwei Fragen unterschieden werden:

  • Wird die Partei überhaupt bei der Sitzverteilung berücksichtigt?
  • Erhält der einzelne erfolgreiche Wahlkreisbewerber im Verfahren der Zweitstimmendeckung tatsächlich einen Sitz?

Erhält eine Partei weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen und erreichen ihre Bewerber auch nicht in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen, wird die Partei grundsätzlich nicht an der Sitzverteilung beteiligt. Dann erhalten auch ihre erfolgreichen Wahlkreisbewerber keine Bundestagsmandate.

Erreichen Bewerber der Partei dagegen in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen, wird die Partei aufgrund der derzeit geltenden Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend ihrem Zweitstimmenergebnis bei der Sitzverteilung berücksichtigt.

Aber auch dann gilt für den einzelnen Parteibewerber weiterhin die Zweitstimmendeckung. Ein bloßer Erststimmensieg garantiert also auch in dieser Konstellation nicht automatisch ein Mandat.

Dies unterscheidet das geltende Bundeswahlrecht deutlich vom früheren System.

Sind die drei Wahlkreissiege bei der Grundmandatsklausel selbst automatisch Mandate?

Nein. Die drei Wahlkreissiege öffnen derzeit den Zugang der Partei zur proportionalen Sitzverteilung; sie garantieren nicht automatisch drei Bundestagsmandate.

Das ist eine wichtige Folge des neuen Zweitstimmendeckungsverfahrens.

Das Bundesverfassungsgericht knüpft seine Übergangsregelung daran an, dass Bewerber der Partei in mindestens drei Wahlkreisen jeweils die meisten Erststimmen erhalten haben. Anschließend nimmt die Partei an der Zweitstimmenverteilung teil.

Ob gerade diese drei Wahlkreisbewerber tatsächlich in den Bundestag einziehen, richtet sich jedoch zusätzlich nach § 6 Abs. 1 BWahlG und damit nach der Zweitstimmendeckung im jeweiligen Land.

Zählen die Zweitstimmen von Wählern einer Partei unter fünf Prozent trotzdem?

Das hängt davon ab, ob die Partei an der Sitzverteilung teilnimmt.

Bleibt eine Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel unberücksichtigt und greift weder die Übergangsregelung für drei erfolgreiche Wahlkreisbewerber noch die Ausnahme für Parteien nationaler Minderheiten, führen ihre Zweitstimmen zu keinen Sitzen.

Wird eine Partei dagegen trotz weniger als fünf Prozent aufgrund von mindestens drei Wahlkreissiegen berücksichtigt, werden ihre Zweitstimmen grundsätzlich genauso in die proportionale Sitzverteilung einbezogen wie die Zweitstimmen anderer berücksichtigter Parteien.

Die frühere Vorstellung, die Zweitstimmen der Wähler erfolgreicher Parteidirektkandidaten würden in einer solchen Situation generell „abgezogen“, entspricht nicht mehr dem geltenden Wahlrecht.

Listenplätze und Wahlkreisbewerber

In welcher Reihenfolge erhalten Wahlkreisbewerber einer Partei ihre Mandate?

Erfolgreiche Wahlkreisbewerber einer Partei werden innerhalb eines Landes nach ihrem Erststimmenanteil gereiht.

Dabei kommt es nicht auf die absolute Zahl der Erststimmen an. Maßgeblich ist der Anteil der Erststimmen des Bewerbers an allen gültigen Erststimmen seines Wahlkreises.

Die für die Landesliste der Partei verfügbaren Sitze werden zunächst in dieser Reihenfolge an die erfolgreichen Wahlkreisbewerber vergeben.

Beispiel:

Stehen einer Partei in einem Land zehn Sitze zu, haben dort aber zwölf ihrer Wahlkreisbewerber jeweils die meisten Erststimmen erhalten, ziehen nur die zehn Bewerber mit den höchsten relativen Erststimmenanteilen über die Zweitstimmendeckung ein. Die beiden übrigen Wahlkreissieger erhalten kein Mandat.

In welcher Reihenfolge erhalten Listenkandidaten ihre Mandate?

Verbleibende Sitze werden grundsätzlich nach der Reihenfolge der Landesliste vergeben.

Nachdem die nach § 6 Abs. 1 BWahlG erfolgreichen Wahlkreisbewerber berücksichtigt worden sind, werden die noch verbleibenden Sitze der Landesliste in der von der Partei aufgestellten Reihenfolge vergeben.

Bewerber, die bereits über die Zweitstimmendeckung als Wahlkreisbewerber gewählt sind, werden bei der anschließenden Listenvergabe übersprungen.

Persönliche Stimmen für einzelne Listenkandidaten gibt es bei der Bundestagswahl nicht. Die Erststimmen eines Kandidaten verändern auch nicht nachträglich seinen Listenplatz.

Was passiert, wenn eine Landesliste nicht genügend Bewerber enthält?

Dann können Sitze unbesetzt bleiben.

Nach § 6 Abs. 4 BWahlG bleiben Sitze unbesetzt, wenn auf eine Landesliste mehr Sitze entfallen, als dort noch Bewerber zur Verfügung stehen.

Das ist eine weitere Besonderheit des geltenden Wahlrechts: Die gesetzliche Regelgröße von 630 Mitgliedern kann in solchen Ausnahmefällen unterschritten werden.

Überhangmandate und Ausgleichsmandate

Gibt es bei der Bundestagswahl noch Überhangmandate?

Nein. Das seit 2023 geltende Wahlrecht sieht keine Überhangmandate mehr vor.

Früher entstand ein Überhangmandat insbesondere dann, wenn eine Partei in einem Land mehr Wahlkreismandate gewann, als ihr dort nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustanden.

Dieses Problem wird heute durch die Zweitstimmendeckung vermieden. Erhält eine Partei mehr Erststimmensiege, als ihr Sitze zustehen, ziehen nicht sämtliche Wahlkreissieger ein.

Damit entsteht kein Überhang.

Gibt es noch Ausgleichsmandate?

Nein.

Im früheren Bundestagswahlrecht wurden Überhangmandate durch zusätzliche Sitze für andere Parteien ausgeglichen. Dadurch konnte der Bundestag erheblich über seine gesetzliche Regelgröße hinaus anwachsen.

Mit der Wahlrechtsreform 2023 wurden sowohl Überhang- als auch Ausgleichsmandate abgeschafft. Der Bundestag besteht nun grundsätzlich aus 630 Abgeordneten.

Mehr zum früheren Recht:

Hat das Bundesverfassungsgericht früher bis zu 15 Überhangmandate erlaubt?

Diese Aussage betrifft nur das frühere Wahlrecht und beschreibt die heutige Rechtslage nicht mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in früheren Entscheidungen mit der verfassungsrechtlich zulässigen Zahl nicht ausgeglichener Überhangmandate beschäftigt. Diese Rechtsprechung war für das damalige Wahlsystem von erheblicher Bedeutung.

Seit der Reform 2023 stellt sich diese Frage im geltenden System nicht mehr, weil Wahlkreissitze nur im Umfang der Zweitstimmendeckung vergeben werden.

Parteien unter fünf Prozent und Fraktionsstatus

Kann eine Partei mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen in den Bundestag einziehen?

Ja.

Das ist derzeit insbesondere in zwei Konstellationen möglich:

  • Die Partei ist eine Partei einer nationalen Minderheit; dann gilt die Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht.
  • Ihre Bewerber erhalten in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen; aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts nimmt die Partei dann trotz weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen an der Sitzverteilung teil.

Daneben können unabhängige Bewerber einzelne Wahlkreismandate gewinnen. Diese bilden jedoch keine Partei, die aufgrund von Zweitstimmen Sitze erhält.

Kann eine Partei mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen Fraktionsstärke erreichen?

Ja, das ist möglich.

§ 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages verlangt für eine Fraktion grundsätzlich mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages.

Das ist nicht dasselbe wie fünf Prozent der bei der Bundestagswahl abgegebenen Zweitstimmen.

Eine Partei kann beispielsweise aufgrund der Grundmandatsregelung mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen an der Sitzverteilung teilnehmen. Stimmen für Parteien, die an der Sitzverteilung nicht beteiligt werden, führen dagegen zu keinen Sitzen. Deshalb kann der Sitzanteil einer berücksichtigten Partei höher sein als ihr Anteil an sämtlichen abgegebenen Zweitstimmen.

Beispiel:

Erhält eine Partei 4,8 Prozent aller gültigen Zweitstimmen und wird aufgrund von mindestens drei erfolgreichen Wahlkreisbewerbern bei der Sitzverteilung berücksichtigt, während zugleich ein erheblicher Anteil der Zweitstimmen auf Parteien entfällt, die an der Sitzverteilung nicht teilnehmen, kann der rechnerische Sitzanteil der Partei über fünf Prozent liegen.

Ob Fraktionsstatus tatsächlich erreicht wird, hängt allerdings von der konkreten Zahl der Abgeordneten und den Voraussetzungen des § 10 GO-BT ab.

Ist der Fraktionsstatus automatisch mit dem Einzug in den Bundestag verbunden?

Nein.

Eine Partei kann im Bundestag vertreten sein, ohne dass ihre Abgeordneten die für eine Fraktion erforderliche Mindeststärke erreichen.

Die Geschäftsordnung des Bundestages sieht inzwischen daneben ausdrücklich die Möglichkeit vor, Zusammenschlüsse unterhalb der Fraktionsmindeststärke als Gruppe anzuerkennen. Für Gruppen gelten besondere parlamentarische Rechte.

Was passiert in ungewöhnlichen Grenzfällen?

Was passiert, wenn alle Parteien unter fünf Prozent der Zweitstimmen bleiben?

Allein daraus folgt nach der heutigen Rechtslage noch nicht, dass überhaupt keine Sitze nach Zweitstimmen verteilt werden könnten.

Zunächst müsste geprüft werden, ob Parteien aufgrund der derzeit vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Grundmandatsregelung trotzdem an der Sitzverteilung teilnehmen. Eine Partei mit weniger als fünf Prozent wird derzeit berücksichtigt, wenn ihre Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben.

Außerdem gilt die Sperrklausel nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.

Erst wenn keine Partei aufgrund dieser Regeln an der Sitzverteilung teilnehmen könnte, entstünde ein außergewöhnlicher Grenzfall, für den das geltende Wahlrecht keine praktisch erprobte Standardsituation bereithält.

Eine pauschale Aussage, in diesem Fall würden einfach keine Listenmandate vergeben, greift deshalb zu kurz.

Mehr zur früheren Rechtslage:

Verfassungsrechtliche Grenzen der Sitzverteilung

Welche verfassungsrechtlichen Regeln gelten für die Sitzverteilung?

Maßgeblicher Ausgangspunkt ist die Wahlgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.

Bei einer Verhältniswahl verlangt sie grundsätzlich, dass nicht nur jede Stimme denselben Zählwert besitzt, sondern auch möglichst gleiche rechtliche Erfolgschancen hat.

Die Fünf-Prozent-Sperrklausel führt bewusst dazu, dass Stimmen für bestimmte Parteien keinen Einfluss auf die Sitzverteilung haben. Eine solche Ungleichbehandlung muss deshalb verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hält eine Sperrklausel von fünf Prozent unter den gegenwärtigen Umständen grundsätzlich weiterhin für zulässig, insbesondere um die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages zu sichern. Es beanstandete 2024 allerdings die vollständige Abschaffung der bisherigen Grundmandatsklausel, weil die Sperrklausel in dieser konkreten Ausgestaltung nicht in vollem Umfang erforderlich war.

Ist das neue Zweitstimmendeckungsverfahren verfassungsgemäß?

Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat das Zweitstimmendeckungsverfahren mit Urteil vom 30. Juli 2024 gebilligt.

Insbesondere folgt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG kein Anspruch darauf, dass jeder Bewerber mit den meisten Erststimmen seines Wahlkreises zwingend in den Bundestag einzieht.

Das Gericht hat die gesetzgeberische Entscheidung akzeptiert, die proportionale Zusammensetzung des Bundestages nach dem Zweitstimmenergebnis stärker in den Vordergrund zu stellen und Wahlkreiserfolge einer Partei von einer entsprechenden Zweitstimmendeckung abhängig zu machen.

Kann man gegen die Sitzverteilung Verfassungsbeschwerde erheben?

Eine gewöhnliche Verfassungsbeschwerde ist nicht ohne Weiteres der richtige Rechtsbehelf gegen das Ergebnis einer Bundestagswahl.

Für Wahlfehler und die Gültigkeit der Bundestagswahl sieht Art. 41 GG ein besonderes Wahlprüfungsverfahren vor. Über einen Wahleinspruch entscheidet zunächst der Deutsche Bundestag. Gegen dessen Entscheidung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden.

Davon zu unterscheiden sind Verfahren, in denen unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit wahlrechtlicher Vorschriften überprüft wird. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2024 über die Wahlrechtsreform erging beispielsweise unter anderem in Normenkontroll- und Organstreitverfahren.

Nicht jede falsche Berechnung oder Anwendung des Bundeswahlgesetzes ist automatisch eine Verletzung des Grundgesetzes. Für eine verfassungsrechtliche Beanstandung muss die spezifische Bedeutung der Wahlrechtsgrundsätze oder eines anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechts betroffen sein.

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