Wahl

Stimmzettel zur Bundestagswahl mit Erststimme und Zweitstimme
Bei der Bundestagswahl hat jeder Wahlberechtigte eine Erststimme und eine Zweitstimme.
(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)

Bei der Bundestagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen: die Erststimme für einen Wahlkreisbewerber und die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei. Beide Stimmen werden auf demselben Stimmzettel abgegeben, haben aber unterschiedliche Funktionen.

Seit der Wahlrechtsreform 2023 ist diese Unterscheidung noch wichtiger geworden. Die Zweitstimmen bestimmen grundsätzlich, wie viele Sitze einer Partei zustehen. Ein Wahlkreisbewerber einer Partei erhält trotz Erststimmensiegs nur dann ein Mandat, wenn dieser Sitz durch das Zweitstimmenergebnis seiner Partei im jeweiligen Land gedeckt ist. Für erfolgreiche unabhängige Wahlkreisbewerber gelten besondere Regeln.

Dieser Abschnitt erklärt, wie Erst- und Zweitstimme funktionieren, wie Briefwahl beantragt wird und welche rechtlichen Folgen die Stimmabgabe für Mandatsverteilung und Parteienfinanzierung hat.

Inhalt

Erststimme, Zweitstimme und Stimmzettel

Wie viele Stimmzettel bekommt man bei der Bundestagswahl?

Bei der Bundestagswahl wird grundsätzlich mit einem Stimmzettel gewählt.

Auf diesem Stimmzettel können zwei Stimmen abgegeben werden:

  • mit der Erststimme wird ein Bewerber eines Kreiswahlvorschlags gewählt,
  • mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt.

Die beiden Stimmen werden also nicht auf zwei verschiedenen Stimmzetteln abgegeben.

Was ist der Unterschied zwischen Erststimme und Zweitstimme?

Die Erststimme bezieht sich auf einen Wahlkreisbewerber, die Zweitstimme auf die Landesliste einer Partei.

Mit der Erststimme entscheidet der Wähler darüber mit, welche Bewerber aus den 299 Wahlkreisen bei der Vergabe der Bundestagssitze vorrangig berücksichtigt werden.

Mit der Zweitstimme wird eine Landesliste gewählt. Das Zweitstimmenergebnis ist grundsätzlich entscheidend dafür, wie viele Sitze einer Partei im Deutschen Bundestag zustehen.

Seit der Reform des Bundestagswahlrechts genügt ein Erststimmensieg für den Wahlkreisbewerber einer Partei nicht mehr zwingend für den Einzug in den Bundestag. Zusätzlich muss eine ausreichende Zweitstimmendeckung vorhanden sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses System mit Urteil vom 30. Juli 2024 als verfassungsgemäß bestätigt.

Kann man mit Erststimme und Zweitstimme unterschiedliche Parteien wählen?

Ja. Erst- und Zweitstimme können unabhängig voneinander vergeben werden.

Man kann beispielsweise mit der Erststimme den Wahlkreisbewerber der Partei A und mit der Zweitstimme die Landesliste der Partei B wählen. Diese Aufteilung wird häufig als Stimmensplitting bezeichnet.

Die beiden Stimmen werden jeweils nach ihrer eigenen gesetzlichen Funktion ausgewertet.

Kann man zwei Erststimmen oder zwei Zweitstimmen abgeben?

Nein. Jeder Wähler hat genau eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Wer beispielsweise auf seine Erststimme verzichtet, erhält dadurch keine zusätzliche Zweitstimme. Umgekehrt entsteht durch den Verzicht auf die Zweitstimme keine zweite Erststimme.

Enthält der Stimmzettel nur eine wirksame Stimmabgabe, bleibt die andere Stimme ungültig. Die wirksam abgegebene Stimme wird dadurch grundsätzlich nicht ebenfalls ungültig.

Wer dagegen beispielsweise mehrere unterschiedliche Wahlkreisbewerber so kennzeichnet, dass nicht eindeutig erkennbar ist, wem die Erststimme gelten soll, riskiert die Ungültigkeit dieser Stimme. Entsprechendes gilt bei einer nicht eindeutigen Zweitstimme.

Muss man Erststimme und Zweitstimme abgeben?

Nein. Man kann auch nur eine der beiden Stimmen wirksam abgeben.

Wer beispielsweise nur eine Landesliste kennzeichnet, gibt eine gültige Zweitstimme ab; die nicht abgegebene Erststimme ist ungültig. Dasselbe gilt umgekehrt.

Welche Stimme ist bei der Bundestagswahl wichtiger?

Für die proportionale Verteilung der Bundestagssitze auf die Parteien ist grundsätzlich die Zweitstimme entscheidend.

Mit den Zweitstimmen wird ermittelt, wie viele Sitze den bei der Sitzverteilung berücksichtigten Parteien insgesamt und anschließend ihren Landeslisten zustehen.

Die Erststimme ist trotzdem von erheblicher Bedeutung. Sie entscheidet zunächst darüber, welcher Bewerber in einem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält. Bei Wahlkreisbewerbern einer Partei führt dieser Erfolg nach geltendem Recht aber nur dann zu einem Mandat, wenn die erforderliche Zweitstimmendeckung vorhanden ist.

Erhalten in einem Land mehr Wahlkreisbewerber einer Partei die meisten Erststimmen, als der Partei dort Sitze zustehen, werden diese Bewerber nach ihrem Erststimmenanteil gereiht. Die verfügbaren Sitze erhalten zunächst die erfolgreichen Wahlkreisbewerber mit den höheren Erststimmenanteilen.

Für unabhängige Wahlkreisbewerber gilt eine Ausnahme: Ein nach § 20 Abs. 3 BWahlG vorgeschlagener Bewerber ist gewählt, wenn er in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält.

Bedeutet ein Sieg bei den Erststimmen automatisch ein Direktmandat?

Bei Parteibewerbern nein.

Nach dem seit 2023 geltenden Bundestagswahlrecht müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Der Bewerber muss die meisten Erststimmen seines Wahlkreises erhalten und das Mandat muss durch Zweitstimmen seiner Partei im betreffenden Land gedeckt sein.

Deshalb kann es vorkommen, dass ein Bewerber zwar in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält, aber dennoch nicht in den Bundestag einzieht.

Bei einem erfolgreichen unabhängigen Bewerber nach § 20 Abs. 3 BWahlG besteht diese zusätzliche Voraussetzung dagegen nicht.

Bundeskanzler und Bundestagswahl

Kann man bei der Bundestagswahl den Bundeskanzler wählen?

Nein. Die Bürger wählen den Bundeskanzler nicht unmittelbar.

Der Bundeskanzler wird gemäß Art. 63 GG vom Deutschen Bundestag gewählt. Auf dem Stimmzettel zur Bundestagswahl gibt es deshalb weder eine „Kanzlerstimme“ noch einen besonderen Wahlvorschlag für Kanzlerkandidaten.

Eine Person, die von einer Partei politisch als Kanzlerkandidat bezeichnet wird, kann allerdings zugleich als Wahlkreisbewerber oder auf einer Landesliste kandidieren. In diesem Fall kann der Wähler diese Person beziehungsweise die betreffende Landesliste im Rahmen der normalen Bundestagswahl wählen.

Auch eine Kanzlerkandidatur ist rechtlich keine Garantie für ein Bundestagsmandat.

Was bewirkt die Zweitstimme für die spätere Kanzlerwahl?

Die Zweitstimme wählt den Bundeskanzler nicht unmittelbar, beeinflusst aber die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag.

Da der Bundestag den Bundeskanzler wählt, ist seine Zusammensetzung für die spätere Regierungsbildung entscheidend. Parteien können vor der Wahl ankündigen, eine bestimmte Person zum Bundeskanzler wählen zu wollen. Rechtlich stimmen die Wähler jedoch über Landeslisten und Wahlkreisbewerber ab, nicht über die Besetzung des Kanzleramtes.

Briefwahl bei der Bundestagswahl

Wann darf man per Briefwahl wählen?

Für die Briefwahl muss kein besonderer Verhinderungsgrund nachgewiesen werden.

Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Mit dem Wahlschein kann er unter anderem durch Briefwahl wählen.

Es ist deshalb nicht erforderlich, eine Reise, Krankheit oder sonstige Verhinderung am Wahltag zu begründen.

Wo kann man Briefwahlunterlagen beantragen?

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragt.

Zuständig ist grundsätzlich die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

Die organisatorische Bezeichnung der zuständigen Stelle kann örtlich unterschiedlich sein, etwa Wahlamt oder Wahlbüro. Der Antrag wird aber nicht beim Kreiswahlleiter oder Bundeswahlleiter gestellt.

Wie kann man Briefwahlunterlagen beantragen?

Ein Wahlschein kann schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Weg beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

Als schriftliche Antragstellung gelten auch Telefax, E-Mail und sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlungen. Viele Gemeinden stellen zusätzlich Online-Formulare zur Verfügung.

Anzugeben sind insbesondere:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Geburtsdatum und
  • Wohnanschrift.

Der Wahlschein kann grundsätzlich bis zum zweiten Tag vor der Wahl um 15:00 Uhr beantragt werden. Für bestimmte Ausnahmefälle, insbesondere bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, gelten weitergehende Fristen.

Kann eine andere Person meine Briefwahlunterlagen beantragen?

Ja, aber hierfür ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Wer einen Wahlschein für einen anderen Wahlberechtigten beantragt, muss seine Berechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen.

Davon zu unterscheiden ist die persönliche Stimmabgabe: Das Wahlrecht muss grundsätzlich persönlich ausgeübt werden. Gesetzlich vorgesehene Hilfen für Wahlberechtigte, die bei der Stimmabgabe Unterstützung benötigen, bleiben hiervon unberührt.

Unabhängige Wahlkreisbewerber und die Zweitstimme

Kann man die Sitzverteilung durch parteifreie Wahlkreisbewerber umgehen?

Eine doppelte Mandatswirkung von Erst- und Zweitstimme bei einem erfolgreichen unabhängigen Wahlkreisbewerber verhindert das Bundeswahlgesetz.

Bundestagswahl: Regeln für Erststimme, Zweitstimme und unabhängige Wahlkreisbewerber
Das Bundestagswahlrecht enthält eine Sonderregelung für erfolgreiche unabhängige Wahlkreisbewerber.
Der Hintergrund ist die Kombination aus Personen- und Verhältniswahl. Ein unabhängiger Bewerber erhält nach § 6 Abs. 2 BWahlG unmittelbar einen Sitz, wenn er in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erzielt. Dieser Sitz wird nicht einer Partei aufgrund ihres Zweitstimmenergebnisses zugerechnet.

Damit dieselben Wähler nicht zugleich durch die erfolgreiche Erststimme ein unabhängiges Mandat und durch ihre Zweitstimme zusätzlich die proportionale Sitzverteilung zugunsten einer Partei beeinflussen, enthält § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BWahlG eine besondere Regel:

Bei der Verteilung der Sitze auf die Parteien werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler nicht berücksichtigt, deren Erststimme einem nach § 6 Abs. 2 BWahlG erfolgreichen unabhängigen Wahlkreisbewerber gegolten hat.

Die Zweitstimme wird in dieser besonderen Konstellation also nicht für die proportionale Sitzverteilung zwischen den Parteien berücksichtigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese unterschiedliche Behandlung 2024 ausdrücklich als gerechtfertigt angesehen. Sie soll verhindern, dass die Stimmen eines Wählers ein doppeltes Stimmgewicht bei der Mandatsverteilung erhalten.

„Verliert“ man seine Zweitstimme, wenn ein unabhängiger Kandidat den Wahlkreis gewinnt?

Wenn man selbst mit der Erststimme gerade diesen erfolgreichen unabhängigen Bewerber gewählt hat, wird die eigene Zweitstimme bei der Sitzverteilung auf die Parteien nicht berücksichtigt.

Entscheidend ist also nicht lediglich, dass irgendein unabhängiger Kandidat den Wahlkreis gewinnt. Die Sonderregel betrifft die Zweitstimmen gerade derjenigen Wähler, deren Erststimme dem erfolgreichen unabhängigen Bewerber gegolten hat.

Die frühere gesetzliche Regelung erfasste weitere Fallgruppen. Nach dem seit 2023 geltenden Wahlrecht ist die Regelung anders strukturiert und findet sich nun insbesondere in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BWahlG.

Wahlfehler und Wahlprüfung

Wie funktioniert die Wahlprüfung nach einer Bundestagswahl?

Über die Gültigkeit der Bundestagswahl entscheidet zunächst der Deutsche Bundestag.

Das folgt aus Art. 41 Abs. 1 GG. Wahlberechtigte und andere Einspruchsberechtigte können nach Maßgabe des Wahlprüfungsgesetzes Einspruch gegen die Wahl einlegen.

Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages ist anschließend die Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich. Art. 41 Abs. 2 GG eröffnet hierfür ausdrücklich den Weg zum Bundesverfassungsgericht.

Mehr dazu:

Ist jeder Fehler bei der Stimmabgabe ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?

Nein. Nicht jeder einzelne Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz oder die Bundeswahlordnung führt zu einer verfassungswidrigen Bundestagswahl.

Bei der Wahlprüfung kommt es insbesondere darauf an, ob ein Wahlfehler vorliegt und ob dieser Fehler für die Mandatsverteilung erheblich sein kann. Auch verfassungsrechtlich ist zwischen einem einfachen Rechtsfehler und einer Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht ist keine zusätzliche allgemeine Tatsacheninstanz für sämtliche Vorgänge am Wahltag. Für Bundestagswahlen besteht mit Art. 41 GG ein besonderes Wahlprüfungsverfahren.

Welche Grundrechte schützen die Stimmabgabe bei der Bundestagswahl?

Zentral ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG mit den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.

Für die konkrete Stimmabgabe sind insbesondere die Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl von Bedeutung.

Die Wahlfreiheit schützt die selbstbestimmte Entscheidung des Wählers. Die Wahlgleichheit verlangt grundsätzlich einen gleichen Zählwert und gleiche rechtliche Erfolgschancen der Stimmen. Das Wahlgeheimnis soll sicherstellen, dass niemand feststellen kann, wie ein Wähler abgestimmt hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 auch das neue Zweitstimmendeckungsverfahren an diesen Maßstäben geprüft. Es hat insbesondere keinen Verstoß gegen die Wahlgleichheit oder die Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt.

Stimmabgabe und staatliche Parteienfinanzierung

Bekommen Parteien für Wählerstimmen staatliches Geld?

Ja. Wahlergebnisse sind ein Faktor der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien.

Nach § 18 PartG richtet sich die staatliche Teilfinanzierung insbesondere nach den bei Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen erzielten Stimmen sowie nach bestimmten Zuwendungen natürlicher Personen.

Die gesetzlichen Grundbeträge werden regelmäßig entsprechend der Preisentwicklung angepasst. Für das Jahr 2026 beträgt der wählerstimmenbezogene Betrag 1,24 Euro für die jeweils ersten vier Millionen berücksichtigungsfähigen Stimmen einer Partei und 1,02 Euro für jede weitere berücksichtigungsfähige Stimme.

Ob und in welcher Höhe diese rechnerischen Ansprüche tatsächlich ausgezahlt werden, hängt jedoch zusätzlich von gesetzlichen Obergrenzen ab.

Fällt die Parteienfinanzierung geringer aus, wenn man nicht wählen geht?

Eine pauschale Antwort mit „Nein“ wäre nicht richtig.

Wer nicht wählt, gibt keine Stimme ab, die bei der Berechnung des wählerstimmenbezogenen Anteils der staatlichen Parteienfinanzierung berücksichtigt werden könnte. Hätte der Betreffende stattdessen eine anspruchsberechtigte Partei gewählt, könnte diese Stimme grundsätzlich deren rechnerischen Finanzierungsanspruch erhöhen.

Die tatsächlich ausgezahlte staatliche Finanzierung hängt allerdings von weiteren Faktoren ab. Insbesondere gelten:

  • die relative Obergrenze für jede einzelne Partei und
  • die absolute Obergrenze für die staatliche Finanzierung aller Parteien zusammen.

Wird die absolute Obergrenze überschritten, werden die rechnerischen Ansprüche entsprechend begrenzt. Deshalb lässt sich aus einer einzelnen zusätzlichen oder fehlenden Stimme nicht ohne Weiteres ableiten, um welchen Betrag die betreffende Partei am Ende tatsächlich mehr oder weniger ausgezahlt bekommt.

Die frühere Rechnung mit einer dauerhaft auf rund 197 Millionen Euro festgelegten absoluten Obergrenze ist überholt. Die Obergrenze wird gesetzlich fortgeschrieben und beträgt für das Jahr 2026 insgesamt 232.370.659 Euro.

Bekommt eine Partei für jede Zweitstimme genau 1,24 Euro?

Nein. Der Betrag von 1,24 Euro für 2026 ist ein Berechnungsfaktor der staatlichen Teilfinanzierung für die ersten vier Millionen berücksichtigungsfähigen Stimmen und kein automatisch für jede einzelne Bundestags-Zweitstimme ausgezahlter Betrag.

Für darüber hinausgehende berücksichtigungsfähige Stimmen beträgt der fortgeschriebene Satz 2026 1,02 Euro. Außerdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der staatlichen Teilfinanzierung erfüllt sein. Hinzu kommen die relative und die absolute Obergrenze.

Die staatliche Parteienfinanzierung lässt sich deshalb nicht zutreffend nach dem Schema „eine Stimme gleich ein bestimmter Auszahlungsbetrag“ beschreiben.

Click to rate this post!
[Total: 25 Average: 4.8]