Kandidatenaufstellung

(Letzte Aktualisierung: 11.06.2024)

Die Parteien stellen die Kandidaten für den Bundestag auf. Dies geschieht sowohl in den Wahlkreisen (Direktkandidaten) als auch in den Ländern (Landeslisten). Weil dieses Prozedere häufig schon eine Vorentscheidung trifft, wer im neuen Bundestag einen Sitz erhält, muss auch die Aufstellungsversammlung demokratischen Anforderungen genügen und jedem Bewerber eine faire Chance einräumen.

Darum ist der Aufstellungsmodus hochgradig formalisiert. Den Parteien dürfen dabei keine Fehler unterlaufen, sonst besteht die Gefahr, dass die Aufstellung ungültig ist. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass man in einem Wahlkreis oder im ganzen Land nicht mit eigenen Kandidaten an der Bundestagswahl teilnehmen kann.

Wer darf Kandidaten für die Bundestagswahl aufstellen?

Landeslisten dürfen nur durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes aufgestellt werden, § 18 Abs. 1 BWahlG. Wählervereinigungen zählen insoweit nicht als Parteien.

Direktkandidaten dürfen auch parteiunabhängige Kandidaten sein, § 20 Abs. 3 BWahlG. Das Gesetz spricht insoweit von „anderen Kreiswahlvorschlägen“.

Wie werden die Kandidaten aufgestellt?

Die Aufstellung erfolgt durch Versammlungen der Partei. Dabei sind grundsätzlich alle Mitglieder stimmberechtigt.

Zulässig ist es auch, dass die Mitglieder zunächst Delegierte wählen und diese dann erst die „richtige“ Aufstellungsversammlung durchführen. Dies muss dann jedoch die Satzung der Partei festlegen.

Sind auch Online- oder Briefwahl erlaubt?

Grundsätzlich nicht, bei der Wahl 2021 ist dies aber angesichts der Corona-Problematik ausnahmsweise zulässig.

Die COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung (WahlBewCovV) erlaubt die Durchführung der endgültigen Abstimmung über Wahlvorschläge per Briefwahl. Vorbereitende Abstimmungen (z.B. zur Auswahl der Listenbewerber) können auch online erfolgen.

Diese Abstimmungsmodalitäten sind auch dann zulässig, wenn die Satzung der Partei dies eigentlich nicht vorsieht.

Mehr Informationen:

Kann die Aufstellungsversammlung auch Delegierte wählen, statt selbst den Kandidaten aufzustellen?

Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Aufstellung durch eine Mitgliederversammlung. Diese kann sich aber auch dafür entscheiden, aus ihrer Mitte Delegierte zu wählen, die dann die Aufstellungsversammlung durchführen. Aufgrund der umfassenden Kompetenzen der Versammlung hat sie auch das Recht, ihre Kompetenzen nicht selbst auszuüben, sondern zu übertragen.

Dürfen auch Nichtmitglieder als Kandidaten aufgestellt werden?

Ja, es gibt keine Vorschrift im Bundeswahlgesetz, die das untersagt.

Dürfen auch Mitglieder anderer Parteien als Kandidaten aufgestellt werden?

Nein, das wird ausdrücklich durch § 21 Abs. 1 Satz 1 BWahlG für Direktkandidaten und über § 27 Abs. 5 BWahlG auch für Listenkandidaten untersagt. Das gilt auch im Falle einer Doppelmitgliedschaft.

Dürfen nur Parteien Kandidaten aufstellen?

Nein. Direktkandidaten müssen nicht von einer Partei aufgestellt werden, auch parteiunabhängige Kandidaten können sich zur Wahl stellen. Diese bezeichnet das § 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes als „andere Kreiswahlvorschläge“, eine andere übliche Bezeichnung ist „Einzelbewerber“.

Wie werden unabhängige Kandidaten aufgestellt?

Gar nicht. Ein unabhängiger Kandidat bewirbt sich selbst, er muss also nicht von einer Wahlkreisversammlung gewählt werden, weil es eine solche (mangels Parteiorganisation) schlicht nicht gibt. Der Kandidat muss sich also nur gegenüber dem Kreiswahlleiter bewerben und die 200 Unterstützungsunterschriften beibringen.

Muss der Wahlkreiskandidat im Wahlkreis wohnen?

Nein.

Jede wählbare Person kann in jedem Wahlkreis aufgestellt werden. Ein Wohnsitz im Wahlkreis oder ein sonstiger Bezug ist rechtlich nicht notwendig.

Allerdings ist es natürlich üblich, dass Direktkandidaten aufgestellt werden, die „ihren Wahlkreis“, wenn sie gewählt werden, auch mit besonderen lokalen Kenntnissen im Bundestag vertreten können.

Gibt es im Wahlrecht einen Kanzlerkandidaten?

Nein. Das Bundestagswahlrecht kennt nur 16 nebeneinander stehende Landeslisten sowie die Direktkandidaten in den Wahlkreisen. Es gibt weder einen bundesweiten Spitzenkandidaten noch einen Kanzlerkandidaten.

Wenn eine Partei einen Kanzlerkandidaten bestimmt, dann bedeutet das nur, dass die Partei ihre Absicht ausdrückt, dass sie diesen Kandidaten zum Kanzler wählen will, wenn die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag dies hergeben werden.

Wie viele Unterstützungsunterschriften sind notwendig?

Grundsätzlich müssen 200 Unterschriften pro Wahlkreiskandidat und 2000 Unterschriften pro Landesliste (in kleineren Ländern 0,1 % der Wahlberechtigten) vorgelegt werden.

Dieses Erfordernis wird aber bei der Wahl 2021 wegen der Corona-Bedingungen auf ein Viertel reduziert. Das hat der Bundestag beschlossen, nachdem das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Organklage von Rechtsanwalt Thomas Hummel im Auftrag der Bayern eine entsprechende Neuregelung angemahnt hatte.

Mehr dazu:

Wann werden die Unterschriftsformulare ausgegeben?

Das ist gesetzlich nicht geregelt. Man muss wohl davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Ausgabe der Formulare durch den Wahlleiter besteht, sobald der Kandidat bzw. die Liste ausgestellt ist. Dass die Aufstellung auch tatsächlich passiert ist, muss durch die Partei lediglich versichert werden.

Dies ergibt sich auch aus verschiedenen Auskünften und Dienstanweisungen früherer Bundestagswahlen, die noch im Internet einsehbar sind:

„Voraussetzung für die Ausgabe der Formblätter ist, dass Parteien zuvor die ordnungsgemäße Aufstellung des Bewerbers/der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung bestätigen und dessen/ deren Daten (Familiennamen, Vornamen, Anschrift) angeben.“

„Formblätter für Unterstützungsunterschriften dürfen erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber feststeht, bei Parteien erst nach Abschluss des vorgeschriebenen Aufstellungsverfahrens (§§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4, 39 Abs. 3 Satz 5 BWO).“

„Die Ausgabe der Formblätter erfolgt erst nach Aufstellung des jeweiligen Wahlvorschlags“

„Eine formlose schriftliche Bestätigung der Partei oder eine Kopie der Niederschrift über die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zur Aufstellung der Bewerber (Anlage 23 zur BWO – Landesliste – oder Anlage 17 zur BWO – Kreiswahlvorschlag –) ist für die Herausgabe der Formblätter für Unterstützungsunterschriften durch den Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter als ausreichend anzusehen.“

Click to rate this post!
[Total: 20 Average: 4.7]