(Letzte Aktualisierung: 09.09.2026)
Bevor man die Einzelheiten der Aufstellung von Wahlbewerbern, der Durchführung der Bundestagswahl und der Sitzverteilung verstehen kann, ist ein Überblick über die Grundlagen des Bundestagswahlrechts, seine zentralen Begriffe und seine verfassungsrechtlichen Vorgaben sinnvoll.
Die Wahl zum Deutschen Bundestag ist eine personalisierte Verhältniswahl. Der Bundestag besteht grundsätzlich aus 630 Abgeordneten. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird ein Kreiswahlvorschlag gewählt, mit der Zweitstimme eine Landesliste einer Partei. Für die Zusammensetzung des Bundestages ist grundsätzlich das Zweitstimmenergebnis maßgeblich; erfolgreiche Wahlkreisbewerber einer Partei erhalten nach dem seit 2023 geltenden System nur dann einen Sitz, wenn dieser durch Zweitstimmen gedeckt ist.
Dieses Kapitel erklärt die wichtigsten Begriffe des Bundestagswahlrechts und ordnet zugleich ein, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sich insbesondere aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben.
Inhalt
Rechtsgrundlagen und Verfassungsrecht der Bundestagswahl
Nach welchen Gesetzen richtet sich die Bundestagswahl?
Die zentralen Rechtsgrundlagen der Bundestagswahl sind das Grundgesetz, das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung.
- Art. 38 GG – insbesondere zu den Wahlrechtsgrundsätzen und zur Wahlberechtigung
- Bundeswahlgesetz (BWahlG) – insbesondere zu Wahlsystem, Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Wahlkreisen, Wahlvorschlägen und Sitzverteilung
- Bundeswahlordnung (BWO) – insbesondere zu den Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Wahl
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Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Diese Wahlrechtsgrundsätze binden den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Bundestagswahlrechts.
Ist das aktuelle Bundestagswahlrecht verfassungsgemäß?
Das geltende Bundestagswahlrecht ist in wesentlichen Teilen verfassungsrechtlich bestätigt worden. Die Rechtslage hat sich allerdings seit der früheren Fassung dieser Seite grundlegend verändert.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits frühere Fassungen des Bundeswahlgesetzes beanstandet, unter anderem wegen des sogenannten negativen Stimmgewichts und der Ausgestaltung von Überhangmandaten. Zu dieser Entwicklung siehe auch den früheren Beitrag zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Überhangmandaten.
2023 hat der Gesetzgeber das System der Sitzverteilung erneut grundlegend reformiert. Der Bundestag hat nun grundsätzlich 630 Sitze. Überhang- und Ausgleichsmandate nach dem früheren System gibt es nicht mehr. Ein Bewerber, der in seinem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhält, zieht für eine Partei nicht mehr allein aufgrund dieses Erststimmenerfolgs in den Bundestag ein. Erforderlich ist grundsätzlich zusätzlich eine ausreichende Zweitstimmendeckung seiner Partei im jeweiligen Land.
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Zweitstimmendeckungsverfahren mit Urteil vom 30. Juli 2024 (2 BvF 1/23 u. a.) als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt. Beanstandet wurde dagegen die damalige Ausgestaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel, soweit die frühere Grundmandatsklausel ersatzlos entfallen sollte. Das Gericht ordnete deshalb eine Übergangsregelung an.
Die verfassungsrechtliche Beurteilung eines Wahlsystems erschöpft sich dabei nicht in der Frage, ob einzelne Regelungen zweckmäßig oder politisch überzeugend sind. Maßgeblich sind insbesondere die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit.
Welche Grundrechte und Verfassungsgrundsätze sind beim Bundestagswahlrecht besonders wichtig?
Zentral ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach müssen Bundestagswahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein.
Besondere praktische Bedeutung besitzt die Wahlgleichheit. Sie verlangt grundsätzlich, dass die Stimmen der Wahlberechtigten in formal möglichst gleicher Weise an der politischen Willensbildung mitwirken können. Bei einer Verhältniswahl betrifft dies insbesondere auch den Erfolgswert der Stimmen. Differenzierungen sind nicht ausgeschlossen, bedürfen wegen des strengen Gleichheitsmaßstabs des Wahlrechts aber besonderer Rechtfertigung.
Daneben können insbesondere das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und die Chancengleichheit der Parteien von Bedeutung sein. Bei der rechtlichen Prüfung muss allerdings zwischen den subjektiven Rechten der Wahlberechtigten, den Rechten von Bewerbern und Abgeordneten sowie der verfassungsrechtlichen Stellung politischer Parteien unterschieden werden.
Wahlgebiet, Wahlkreise und Wahlbezirke
Was ist das Wahlgebiet bei der Bundestagswahl?
Wahlgebiet ist das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das bestimmt § 2 Abs. 1 BWahlG.
Der Begriff ist vor allem für die gesetzliche Systematik wichtig. Das Wahlgebiet wird in Wahlkreise und diese wiederum für die Stimmabgabe in Wahlbezirke gegliedert.
Was ist ein Wahlkreis bei der Bundestagswahl?
Ein Wahlkreis ist ein räumlich abgegrenzter Teil des Bundesgebiets, in dem mit der Erststimme über die dort antretenden Kreiswahlvorschläge abgestimmt wird. Deutschland ist für die Bundestagswahl in 299 Wahlkreise eingeteilt.
Ein Wahlkreis kann beispielsweise mehrere Landkreise oder Gemeinden umfassen. In bevölkerungsreichen Großstädten können sich dagegen mehrere Wahlkreise innerhalb einer einzigen Stadt befinden.
Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus Anlage 2 zum Bundeswahlgesetz.
Für die Abgrenzung gelten die Vorgaben des § 3 BWahlG. Unter anderem müssen die Ländergrenzen eingehalten werden. Die Zahl der Wahlkreise in den Ländern soll deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Ein Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden; außerdem sollen die Grenzen von Gemeinden, Kreisen und kreisfreien Städten nach Möglichkeit eingehalten werden.
Auch die Bevölkerungsabweichungen zwischen den Wahlkreisen sind gesetzlich begrenzt. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass die Größe der Wahlkreise so stark auseinanderfällt, dass die Wahlgleichheit beeinträchtigt wird.
Bekommt der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis automatisch ein Bundestagsmandat?
Nein. Seit der Wahlrechtsreform 2023 genügt es für Bewerber einer Partei nicht mehr in jedem Fall, im Wahlkreis die meisten Erststimmen zu erhalten.
Nach dem System der Zweitstimmendeckung erhält eine Partei in einem Land nur so viele Sitze für ihre erfolgreichen Wahlkreisbewerber, wie durch das Zweitstimmenergebnis der Partei gedeckt sind. Reicht die Zweitstimmendeckung nicht für alle Wahlkreissieger dieser Partei aus, entscheidet nach den gesetzlichen Regeln der relative Erststimmenanteil darüber, welche erfolgreichen Wahlkreisbewerber berücksichtigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verknüpfung von Erst- und Zweitstimmenergebnis 2024 für verfassungsgemäß erklärt. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG folgt insbesondere nicht, dass jeder Bewerber mit den meisten Erststimmen in seinem Wahlkreis zwingend ein Bundestagsmandat erhalten muss.
Was ist ein Wahlbezirk?
Ein Wahlbezirk ist eine organisatorische Einheit für die Stimmabgabe und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Nach § 2 Abs. 3 BWahlG wird jeder Wahlkreis für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
Für jeden Wahlbezirk werden Wahlvorsteher und Wahlvorstand als Wahlorgane eingesetzt. Der Wahlvorstand sorgt insbesondere für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlbezirk und stellt nach Ende der Wahlhandlung das dortige Wahlergebnis fest.
Der Wahlbezirk ist damit vom Wahlkreis zu unterscheiden: Der Wahlkreis ist für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und damit für die Erststimme von Bedeutung. Der Wahlbezirk dient vor allem der praktischen Organisation der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung.
Hat das Ergebnis eines einzelnen Wahlbezirks Einfluss auf die Sitzverteilung?
Das Ergebnis eines Wahlbezirks wird nicht isoliert in Bundestagsmandate umgerechnet. Die dort abgegebenen Stimmen fließen vielmehr in die übergeordneten Wahlergebnisse ein.
Die Erststimmen werden für die Ermittlung des Ergebnisses im jeweiligen Wahlkreis zusammengeführt. Die Zweitstimmen werden insbesondere für die Sitzverteilung nach den Landeslisten und dem bundesweiten Zweitstimmenergebnis der Parteien benötigt.
Die Aussage, ein einzelner Wahlbezirk sei für den Ausgang der Wahl „ohne Bedeutung“, wäre deshalb missverständlich: Jede dort abgegebene gültige Stimme ist Teil des Gesamtergebnisses. Der Wahlbezirk bildet lediglich keine eigenständige Ebene der Mandatsverteilung.
Wahlkreiskommission und Wahlrechtsreform
Was ist die Wahlkreiskommission?
Die Wahlkreiskommission prüft die Entwicklung der Bevölkerungsverteilung und unterbreitet Vorschläge, wenn Änderungen der Wahlkreiseinteilung erforderlich oder sinnvoll erscheinen.
Nach § 3 Abs. 2 BWahlG ernennt der Bundespräsident eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.
Die Kommission berichtet über Veränderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und legt dar, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie deshalb für erforderlich hält. Sie darf auch aus anderen Gründen Änderungen vorschlagen. Dabei ist sie an die gesetzlichen Grundsätze für die Wahlkreiseinteilung gebunden.
Die Wahlkreiskommission selbst ändert die Wahlkreise allerdings nicht. Die verbindliche Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus dem Bundeswahlgesetz und damit letztlich aus einer Entscheidung des Gesetzgebers.
Warum ist die Wahlkreiseinteilung verfassungsrechtlich relevant?
Eine erheblich ungleichmäßige Einteilung der Wahlkreise kann die Wahlgleichheit berühren. Wenn Wahlkreise sehr unterschiedliche Bevölkerungsgrößen aufweisen, kann dies dazu führen, dass für einen Wahlerfolg in einem Wahlkreis erheblich mehr oder weniger Stimmen erforderlich sind als in einem anderen.
§ 3 BWahlG enthält deshalb konkrete Vorgaben für die Bevölkerungsabweichung der Wahlkreise. Die gesetzlichen Grenzen dienen auch der Sicherung der Wahlgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
Nicht jede Abweichung oder politisch umstrittene Grenzziehung ist allerdings bereits verfassungswidrig. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen der Wahlkreiseinteilung eingehalten werden.
Was war die Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit?
Die Wahlrechtskommission war eine vom 20. Deutschen Bundestag eingesetzte Reformkommission, deren Arbeit inzwischen abgeschlossen ist.
Die Kommission wurde am 16. März 2022 eingesetzt. Ihr Auftrag umfasste insbesondere Vorschläge zur Verkleinerung des Bundestages, zur gleichberechtigten Repräsentanz von Frauen und Männern, zur Modernisierung der Parlamentsarbeit sowie die Befassung mit weiteren Reformfragen wie einer Absenkung des aktiven Wahlalters auf 16 Jahre und der Dauer der Wahlperiode.
Die Kommission legte zunächst 2022 einen Zwischenbericht zur Verkleinerung des Bundestages vor. Ihren Abschlussbericht übergab sie am 12. Mai 2023 an die Präsidentin des Deutschen Bundestages. Die frühere Formulierung, die Kommission „soll bis 30.06.2023 über ihre Ergebnisse berichten“, ist daher überholt.
Die Arbeit der Kommission stand im Zusammenhang mit den langjährigen Bemühungen um eine Verkleinerung des Bundestages und eine Reform des Bundestagswahlrechts. Wesentliche Teile der Reform wurden 2023 gesetzlich umgesetzt und anschließend vom Bundesverfassungsgericht überprüft.
Rechtsschutz bei Fehlern der Bundestagswahl
Kann man wegen eines Fehlers bei der Bundestagswahl sofort Verfassungsbeschwerde erheben?
In der Regel nein. Für die Überprüfung einer Bundestagswahl sieht das Grundgesetz mit Art. 41 GG ein besonderes Wahlprüfungsverfahren vor.
Über die Gültigkeit der Bundestagswahl entscheidet zunächst der Deutsche Bundestag. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Die Einzelheiten regeln insbesondere das Wahlprüfungsgesetz und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Wahlrechtliche Streitigkeiten unterliegen damit besonderen verfahrensrechtlichen Regeln. Eine allgemeine Verfassungsbeschwerde ist nicht einfach ein Ersatz für die gesetzlich vorgesehenen Wahlprüfungsverfahren.
Wann kann ein Fehler im Bundestagswahlrecht zu einem Verfassungsverstoß werden?
Nicht jeder Fehler bei der Anwendung des Wahlrechts ist zugleich ein Verfassungsverstoß. Verfassungsrechtlich relevant wird ein Wahlrechtsfehler insbesondere dann, wenn dadurch verfassungsrechtlich geschützte Wahlrechte oder Wahlrechtsgrundsätze verletzt werden.
Von besonderer Bedeutung ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Je nach Fall können beispielsweise die Allgemeinheit, Freiheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit oder Geheimheit der Wahl betroffen sein. Bei Parteien kann außerdem deren verfassungsrechtlich gewährleistete Chancengleichheit eine Rolle spielen.
Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert dabei nicht lediglich, ob eine andere fachrechtliche Auslegung des Wahlrechts ebenfalls vertretbar gewesen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts vorliegt.
Welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht beim Bundestagswahlrecht?
Das Bundesverfassungsgericht prüft das Bundestagswahlrecht am Maßstab des Grundgesetzes, ist aber keine allgemeine zusätzliche Instanz für sämtliche wahlrechtlichen Streitigkeiten.
Welche Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht eröffnet ist, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand und vom Antragsteller ab. Neben der Wahlprüfungsbeschwerde können beispielsweise abstrakte Normenkontrollverfahren oder Organstreitverfahren eine Rolle spielen. Unter besonderen Voraussetzungen können auch Verfassungsbeschwerden wahlrechtliche Regelungen betreffen.
Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist stets zwischen einem bloßen Verstoß gegen einfaches Wahlrecht und einer Verletzung des Grundgesetzes zu unterscheiden. Bei einer Verfassungsbeschwerde muss gerade eine mögliche Verletzung eigener grundrechtlicher oder grundrechtsgleicher Rechte substantiiert dargelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nicht allgemein die politische Zweckmäßigkeit eines Wahlsystems.
Häufige Fragen zu den Grundlagen des Bundestagswahlrechts
Wie viele Wahlkreise gibt es bei der Bundestagswahl?
Es gibt 299 Wahlkreise. Ihre konkrete Abgrenzung ergibt sich aus Anlage 2 zum Bundeswahlgesetz.
Wie viele Abgeordnete hat der Deutsche Bundestag nach dem neuen Wahlrecht?
Der Deutsche Bundestag besteht nach § 1 Abs. 1 BWahlG aus 630 Abgeordneten. Die frühere Vergrößerung des Bundestages durch Überhang- und Ausgleichsmandate soll durch das 2023 eingeführte System der Zweitstimmendeckung vermieden werden.
Was ist der Unterschied zwischen Erststimme und Zweitstimme?
Mit der Erststimme wird ein Kreiswahlvorschlag gewählt; mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Für die proportionale Verteilung der Sitze auf die Parteien ist grundsätzlich die Zweitstimme maßgeblich.
Die Erststimme entscheidet insbesondere darüber, welche Wahlkreisbewerber einer Partei bei der Besetzung der dieser Partei zustehenden Sitze vorrangig berücksichtigt werden. Ein Erststimmensieg eines Parteibewerbers garantiert nach dem geltenden Wahlrecht jedoch nicht mehr in jedem Fall ein Mandat.
Was bedeutet Zweitstimmendeckung?
Zweitstimmendeckung bedeutet, dass ein erfolgreicher Wahlkreisbewerber einer Partei grundsätzlich nur dann einen Bundestagssitz erhält, wenn seiner Partei aufgrund ihres Zweitstimmenergebnisses im betreffenden Land ein entsprechender Sitz zusteht.
Damit werden Wahlkreiswahl und Verhältniswahl miteinander verknüpft. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses System mit Urteil vom 30. Juli 2024 grundsätzlich als verfassungsgemäß bestätigt.